— 1917 —
Literatur.
Dr. Heinrich Horten, Oesterreichische Zivilprozessordnung. Erläutert.
Erster Band. Wien, Manzsche Buchhandlung 1908, VII und 853 S.
Das Werk schliesst sich an den „Kommentar“ des Verfassers zur österr.
Jurisdiktionsnorm (1898) an; die Eigenart und die Vorzüge des „Kommentars“
sind im Jahrgang 1900 dieser Zeitschrift (S. 617 ff.) hervorgehoben worden.
Der vorliegende I. Band des neuen Werkes bringt die Erläuterungen zu
den ersten 225 Paragraphen der österr. ZPO., zu den drei Abschnitten über
die Parteien, über das Verfahren und über die mündliche Verhandlung,
Scharf hervor tritt in diesem Werke die straffe Gliederung des Stoffes,
worin die Leitsätze sichtbar werden und über die Einzelheiten ebenso
rasche, als gründliche Orientierung verschaffen. Es kann ohne Ueber-
treibung behauptet werden, dass das Werk unter sämtlichen Kommentaren
zur deutschen und zur österr. ZPO. die strengste Systematik in den Erläute-
rungen aufweist. Die reichen Ergebnisse der neuesten deutschen Prozess-
wissenschaft sind ebenso sorgfältig herangezogen, wie die Resultate der
Rechtsprechung der deutschen und der österreichischen Gerichte; keine
Frage der Wissenschaft und der Praxis ist übersehen. Dabei ist die Dar-
stellung kurz und präzise; nirgends findet sich überflüssige Weitwendigkeit.
Andererseits sind auch alle Grenzfragen an der Scheide zwischen Zivil-
Prozessrecht und öffentlichem Recht erörtert. Es kommt dem Werke zu
Gute, dass es im richtigen Zeitpunkte erschien, in dem Augenblicke, in
dem die Bestrebungen nach Umgestaltung des deutschen Rechtsganges
>0 nachdrücklich auf den neuen Prozess in Oesterreich hinzielen. Insbe-
sondere die eingehenden Erläuterungen HoRTENns zu den die richter-
liche Prozessleitung regelnden $$ 180—196 (Seite 694—777) müssen
ın dieser Beziehung Anspruch auf Beachtung erheben, wie auch die der
Reform harrenden Vorschriften der deutschen ZPO. über das Zustel-
lungswesen ($$ 166—213) ein interessantes Widerspiel in den Bemer-
kungen HORTENs zu den 88 87—122 der österr. ZPO. finden können.