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deutung eines Entscheidungsgrundes zu, welcher der
Rechtskraft nicht fähig ist, gegen keinen Dritten wirkt und die
Berechtigung zur Adelsführung, das Adelsrecht selbst, nicht
feststellt. Das freisprechende Urteil präjudiziert weder der
Adelsbehörde, sei dies das Ministerium des Königlichen Hauses
oder das Heroldsamt, noch einer anderen Behörde, auch nicht
dem Strafrichter selbst, der nicht gehindert ist, in einem erneuten
Strafverfahren auf Grund einer erweiterten Beweisaufnahme ab-
weichend zu erkennen. Vollends dem Urteile des Revisions-
gerichts kann bei der eigentümlichen Natur des Rechtsmittels
der Revision, die den Revisionsrichter an die tatsächliche Fest-
stellung der Vorinstanz bindet, eine absolute Wirkung nicht
beigemessen werden. Das Revisionsgericht muss — sofern nicht
sonst das angefochtene Urteil einen Rechtsirrtum erkennen lässt
— die Revision gegen ein freisprechendes Urteil zurückweisen,
[S. 9] auch wenn es sieht, dass die Vorinstanz bei den Akten befind-
liche, für die Beurteilung wesentliche Urkunden unberücksichtigt
gelassen hat; denn für das Revisionsgericht existiert rechtlich
der übrige Akteninhalt überhaupt nicht, sondern nur die Fest-
stellung der Vorinstanz. Ja, das Revisionsgericht muss sogar,
falls diese Feststellung den Freispruch trägt, die Revision zurück-
weisen, selbst wenn ihm bekannt geworden ist, dass der Ange-
klagte inzwischen bereits in einem anderen Strafverfahren auf
Grund verstärkten Schuldbeweises zu Strafe verurteilt ist. Schon
diese Darlegungen zeigen zur Genüge, wie wenig „massgeblich‘“
der Strafrichter durch sein Urteil dem Staat als Träger des
Staatshoheitsrechts gegenüber feststellt, ob jemand dem Adels-
stand angehört. Trotz rechtskräftigen Freispruchs ist es der
Adelsbehörde, der Staatsanwaltschaft wie überhaupt jeder Be-
hörde und sogar jedem Privatmann unbenommen, weitere Beweise
gegen das Adelsrecht des Freigesprochenen vorzubringen, und
wer gegen den Widerspruch der Adelsbehörde ein Adelsprädikat
führt, tut dies trotz einer Freisprechung immer auf die Gefahr