— 208 —
dung und Bewährung unseres gegenwärtigen Landeskirchenbegriffs ge-
schlossen werden können.
Jena. Niedner.
sind doch offenbar nur unsere jetzigen symbolischen Bücher. So orthodox
Herr SıL». ist, so sind ihm doch in seinem Katechismus Verstösse gegen
die symb. Bücher nachgewiesen worden. Die Würde des Gesetzbuchs
erlaubt es auch nicht, sich auf die jetzigen Zänkereien über symb. Bücher
einzulassen. Auf der andern Seite kannichaber auch der Mei-
nung des Herrn von GROLLMANN nicht beitreten, welcher
einige Sätze vorschlägt, durch welche dem Staatalle
Befugnisgenommen werden soll, ohne eine förmliche
Klage derGemeinde, gegen einenLehrer, deroffenbar
wider dieGrundbegriffe seinerReligionspartei lehrt,
irgendetwas zu verfügen. Diese Sätze können zu nichts helfen,
da man sie nicht aufnehmen kann, ohne dem Könige darüber Vortrag
zu machen; ein solcher Vortrag muss aber keine günstige Resolution
erhalten, und also dadurch nur das Uebel ärger gemacht werden würde.
Besser man bleibt in generalioribus und lässt der Nachwelt die nähere
Bestimmung über.“
SUAREZ hielt es also für schlechterdings unvereinbar mit der Stellung
eines Geistlichen, dass dieser gegen die Grundbegriffe seiner Religionsge-
sellschaft lehre, und er getraute sich nicht eine Bestimmung in das Gesetz
aufzunehmen, wonach es dem Kirchenregiment benommen sein sollte, von
Amtswegen hiergegen einzuschreiten.