Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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dung und Bewährung unseres gegenwärtigen Landeskirchenbegriffs ge- 
schlossen werden können. 
Jena. Niedner. 
sind doch offenbar nur unsere jetzigen symbolischen Bücher. So orthodox 
Herr SıL». ist, so sind ihm doch in seinem Katechismus Verstösse gegen 
die symb. Bücher nachgewiesen worden. Die Würde des Gesetzbuchs 
erlaubt es auch nicht, sich auf die jetzigen Zänkereien über symb. Bücher 
einzulassen. Auf der andern Seite kannichaber auch der Mei- 
nung des Herrn von GROLLMANN nicht beitreten, welcher 
einige Sätze vorschlägt, durch welche dem Staatalle 
Befugnisgenommen werden soll, ohne eine förmliche 
Klage derGemeinde, gegen einenLehrer, deroffenbar 
wider dieGrundbegriffe seinerReligionspartei lehrt, 
irgendetwas zu verfügen. Diese Sätze können zu nichts helfen, 
da man sie nicht aufnehmen kann, ohne dem Könige darüber Vortrag 
zu machen; ein solcher Vortrag muss aber keine günstige Resolution 
erhalten, und also dadurch nur das Uebel ärger gemacht werden würde. 
Besser man bleibt in generalioribus und lässt der Nachwelt die nähere 
Bestimmung über.“ 
SUAREZ hielt es also für schlechterdings unvereinbar mit der Stellung 
eines Geistlichen, dass dieser gegen die Grundbegriffe seiner Religionsge- 
sellschaft lehre, und er getraute sich nicht eine Bestimmung in das Gesetz 
aufzunehmen, wonach es dem Kirchenregiment benommen sein sollte, von 
Amtswegen hiergegen einzuschreiten.
	        
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