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deutsche Berggewohnheitssrecht anzuwenden ist. Es handelt sich
hier um ein praktisches Beispiel für die allgemeinen Probleme
über die Zulässigkeit des Rechtswegs, insbesondere für die Be-
hauptung eines zivilistischen Rechtsverhältnisses auf der einen,
eines publizistischen auf der anderen Seite, wofür namentlich die
Ausführungen WAcHs” grundlegend sind. Der Kreis der bür-
gerlichen Rechtssachen deckt sich freilich in vielen Beziehungen
kraft positiver, jedoch als Ausnahmen zu bezeichnender Be-
stimmungen nicht mit Privatrechtsansprüchen; gleichwohl darf es
als allgemein gültiger Grundsatz angesehen werden, dass mangels
ausdrücklicher reichs- oder landesrechtlicher besonderer Vorschrift
die privatrechtlichen Streitigkeiten Zivilprozessachen, die öffent-
lich-rechtlichen dagegen Verwaltungssachen sind ”.
Wenn auch die Behauptung des Klägers, der von ihm
geltend gemachte Anspruch sei privatrechtlicher Natur, als dem
(Grundsatz „jura novit curia“ widersprechend, die Zulässigkeit
des Rechtswegs über die Hauptsache nicht begründet, so gewinnt
er andererseits doch insofern einen Einfluss auf die Entscheidung
dieser Frage, als er sein Interesse an der Salzgewinnung durch
Erhebung verschiedenartiger Ansprüche geltend machen kann:
er bestimmt den Streitgegenstand, über dessen Natur freilich das
Gericht zu entscheiden hat.
Ausgehend davon, dass der Sgv. des Staates ein von der
individuellen Rechtssphäre der Bürger unabhängiges, generelles
subjektives, zugleich mit der Norm begründetes Recht des Staates,
publizistischer Natur ist, ergibt sich die Unzulässigkeit
des Rechtswegs für Streitigkeiten, in denen der Kläger sei
es positiv oder negativ als Klage, Widerklage, Inzident-
klage, den staatlichen Salzgewinnungsvorbehalt
geltend macht, mag er ein Leistungs- oder Feststel-
lungsurteil begehren ®.
®2 WacH a. a. OÖ. 8 8, insbes. 8. 78 ff.
» WAcH a. a. O. S. 86.
s» WıacH a. a. O. S, 108.