Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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deutsche Berggewohnheitssrecht anzuwenden ist. Es handelt sich 
hier um ein praktisches Beispiel für die allgemeinen Probleme 
über die Zulässigkeit des Rechtswegs, insbesondere für die Be- 
hauptung eines zivilistischen Rechtsverhältnisses auf der einen, 
eines publizistischen auf der anderen Seite, wofür namentlich die 
Ausführungen WAcHs” grundlegend sind. Der Kreis der bür- 
gerlichen Rechtssachen deckt sich freilich in vielen Beziehungen 
kraft positiver, jedoch als Ausnahmen zu bezeichnender Be- 
stimmungen nicht mit Privatrechtsansprüchen; gleichwohl darf es 
als allgemein gültiger Grundsatz angesehen werden, dass mangels 
ausdrücklicher reichs- oder landesrechtlicher besonderer Vorschrift 
die privatrechtlichen Streitigkeiten Zivilprozessachen, die öffent- 
lich-rechtlichen dagegen Verwaltungssachen sind ”. 
Wenn auch die Behauptung des Klägers, der von ihm 
geltend gemachte Anspruch sei privatrechtlicher Natur, als dem 
(Grundsatz „jura novit curia“ widersprechend, die Zulässigkeit 
des Rechtswegs über die Hauptsache nicht begründet, so gewinnt 
er andererseits doch insofern einen Einfluss auf die Entscheidung 
dieser Frage, als er sein Interesse an der Salzgewinnung durch 
Erhebung verschiedenartiger Ansprüche geltend machen kann: 
er bestimmt den Streitgegenstand, über dessen Natur freilich das 
Gericht zu entscheiden hat. 
Ausgehend davon, dass der Sgv. des Staates ein von der 
individuellen Rechtssphäre der Bürger unabhängiges, generelles 
subjektives, zugleich mit der Norm begründetes Recht des Staates, 
publizistischer Natur ist, ergibt sich die Unzulässigkeit 
des Rechtswegs für Streitigkeiten, in denen der Kläger sei 
es positiv oder negativ als Klage, Widerklage, Inzident- 
klage, den staatlichen Salzgewinnungsvorbehalt 
geltend macht, mag er ein Leistungs- oder Feststel- 
lungsurteil begehren ®. 
®2 WacH a. a. OÖ. 8 8, insbes. 8. 78 ff. 
» WAcH a. a. O. S. 86. 
s» WıacH a. a. O. S, 108.
	        
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