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In erster Linie kann der Staat selbst in die Lage kommen,
eine Klage auf den ihm zustehenden Sgv. zu stützen. Er kann
das Bestehen oder Nichtbestehen des in diesem gegebenen jus
eminens nicht als den übrigen Rechtssubjekten koordiniertes
Rechtssubjekt unbeschadet partikularrechtlicher Ausnahmebe-
stimmungen klageweise geltend machen. Denn der von ihm
in den Prozess geführte Streitgegenstand ist kein privatrechtlicher
Anspruch. Für den Staat liegt im Ausschluss des Rechtswegs
insofern ein Vorteil, als er ohne weiteres, wenn sein Recht be-
einträchtigt wird, gerechtfertigte Selbsthülfe anwenden darf (na-
türlich unter der Voraussetzung, dass das Regal zu Recht be-
steht). Es ist dann Sache des Privaten, der sich durch das
Vorgehen des Staates benachteiligt glaubt, petitorisch ein
Entscheidungsverfahren herbeizuführen, sei es in einem hier nicht
näher zu berührenden partikularrechtlichen Verwaltungsweg bezw.
Verwaltungsrechtsweg oder in einem Zivilprozess.
Nicht hierher gehören die Fälle, in denen ein Privat-
rechtssubjekt als Kläger für das Recht zur Salzge-
winnung einen individuellen Titel geltend macht, der
wie z. B. ein Privatregal, ein Bergwerkseigentum, ein Pachtver-
hältnis u. s. w. (s. o. S. 112/115) durch ein für die Person des
privaten Klägers besonders zutreffendes rechtliches Ereignis be-
gründet wurde. Hier handelt es sich nicht um das Bestehen
oder Nichtbestehen des generellen st. Sgvs., sondern um privat-
rechtliche Verhältnisse; für sie ist unbeschadet ander-
weitiger partikularrechtlicher Bestimmungen der Zivilrechtsweg
zulässig.
Dafür, dass ein Privater das Bestehen oder Nichtbe-
stehen der Grundnorm und -befugnis des st. Sgvs. selbst
klageweise geltend macht, ist namentlich die negative
Feststellungsklage zu beachten. Indem hier ein Privater
gegen den Staat auf Feststellung des Nichtbestehens des staatlichen
Salzgewinnungsvorbehalts klagt, ist dieses selbst derin dem Prozess
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