Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 2ll — 
In erster Linie kann der Staat selbst in die Lage kommen, 
eine Klage auf den ihm zustehenden Sgv. zu stützen. Er kann 
das Bestehen oder Nichtbestehen des in diesem gegebenen jus 
eminens nicht als den übrigen Rechtssubjekten koordiniertes 
Rechtssubjekt unbeschadet partikularrechtlicher Ausnahmebe- 
stimmungen klageweise geltend machen. Denn der von ihm 
in den Prozess geführte Streitgegenstand ist kein privatrechtlicher 
Anspruch. Für den Staat liegt im Ausschluss des Rechtswegs 
insofern ein Vorteil, als er ohne weiteres, wenn sein Recht be- 
einträchtigt wird, gerechtfertigte Selbsthülfe anwenden darf (na- 
türlich unter der Voraussetzung, dass das Regal zu Recht be- 
steht). Es ist dann Sache des Privaten, der sich durch das 
Vorgehen des Staates benachteiligt glaubt, petitorisch ein 
Entscheidungsverfahren herbeizuführen, sei es in einem hier nicht 
näher zu berührenden partikularrechtlichen Verwaltungsweg bezw. 
Verwaltungsrechtsweg oder in einem Zivilprozess. 
Nicht hierher gehören die Fälle, in denen ein Privat- 
rechtssubjekt als Kläger für das Recht zur Salzge- 
winnung einen individuellen Titel geltend macht, der 
wie z. B. ein Privatregal, ein Bergwerkseigentum, ein Pachtver- 
hältnis u. s. w. (s. o. S. 112/115) durch ein für die Person des 
privaten Klägers besonders zutreffendes rechtliches Ereignis be- 
gründet wurde. Hier handelt es sich nicht um das Bestehen 
oder Nichtbestehen des generellen st. Sgvs., sondern um privat- 
rechtliche Verhältnisse; für sie ist unbeschadet ander- 
weitiger partikularrechtlicher Bestimmungen der Zivilrechtsweg 
zulässig. 
Dafür, dass ein Privater das Bestehen oder Nichtbe- 
stehen der Grundnorm und -befugnis des st. Sgvs. selbst 
klageweise geltend macht, ist namentlich die negative 
Feststellungsklage zu beachten. Indem hier ein Privater 
gegen den Staat auf Feststellung des Nichtbestehens des staatlichen 
Salzgewinnungsvorbehalts klagt, ist dieses selbst derin dem Prozess 
14*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.