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geführte Streitgegenstand. Der Kläger macht damit nicht etwa
einen in seiner Person liegenden Titel zur Salzgewinnung positiv
geltend; zur Erhebung der Feststellungsklage genügt vielmehr
jedes rechtliche Interesse (ZPO. 8 256). Die Klage ist darum,
wie dargelegt, wegen mangelnden privatrechtlichen Anspruchs
und sich daraus ergebender Unzulässigkeit des Rechtswegs abzu-
weisen.
Willein Privater für den Streit über das primäre Recht zur
Salzgewinnung die Zulässigkeit des Rechtswegs als Kläger herbei-
führen, muss er das Bestehen des st. Sgvs. dadurch angreifen,
dass er für sich das primäre Salzgewinnungsrecht als Privatrecht,
z. B. auf Grund von BGB. 8 905, positiv in Angriff nimmt.
Dieser Streitgegenstand steht nach dem klägerischen Vorbringen
in keinem Zusammenhang mit dem Regal. Der Rechtsweg ist
hierfür, mag ein Leistungs- oder Feststellungsurteil begehrt wer-
den, für zulässig zu erachten, weil hier das petitorische Geltend-
machen eines Privatrechtsanspruchs vorliegt. Ueber die der
Rechtskraft nicht fähige Einwendung des Staates, er nähme das
Salzgewinnungsrecht als generelles Regal, als öffentliches
Recht in Anspruch, hat das Gericht nach ständig anerkannter
Praxis in ähnlichen Fällen®° ebenso zu entscheiden, wie z. B.
Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Fragen. Denn der
Streitgegenstand, d. h. der Anspruch, über den der Kläger rechts-
kräftige Entscheidung begehrt, wird stets durch dessen Vorbringen
bestimmt. Hier hat demnach das Gericht in der Hauptsache zu
entscheiden, inwiefern der landesrechtliche Salzgewinnungsvorbe-
halt des Staates zu Recht besteht.
10. Die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung für die Normie-
rung des einzelstaatlichen Sgvs.
Nach Ausscheidung sämtlicher gesetzespolitischer
Momente gehört auch die Frage, ob das Reich zur Nor-
» Vgl. die bei WAcH a. a. O. S. 110 Anm. 83 angeführte Judikatur.