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der Eigentümer eines Grundstücks in Hannover ist und dem
somit das primäre Verfügungsrecht über die Salze zusteht”, be-
stellt z. B. dem B. eine Salzabbaugerechtigkeit!0; B. verkauft
und überträgt diese wie ein Grundstück dem C.; CO. schenkt sie
dem D.; E. erhält sie als Erbe des D. Man nehme an, dass die
Beteiligten die Salzabbaugerechtigkeit lediglich als Spekulations-
objekt betrachten. Es leuchtet ein, dass hier von einem „Gewerbe-
betrieb“ und einschlagenden „Vorschriften“ über diesen nicht die
Rede sein kann. Mit gleichem Recht könnte man einen Bauge-
werbebetrieb für das Verhältnis mehrerer Privater annehmen, die
von Hand zu Hand ein nach seiner städtischen Lage offenbar
nur für Bauzwecke benutzbares Grundstück lediglich zum Zwecke
der Spekulation übertragen. Vorschriften über den Gewerbebe-
trieb greifen erst Platz, wenn das Gewerbe wirklich betrieben
wird, bezw. begonnen werden soll. Die Verfügung über die er-
forderlichen wirtschaftlichen Mittel ist, allgemein gesprochen, eine
Voraussetzung für die Begründung eines Gewerbebetriebes.
Ebenso ist das Verfügungsrecht über die Salze von den „Vor-
schriften über den Gewerbebetrieb“ zu trennen.
Die vorstehende Darlegung ist auch auf den öffentlich-recht-
lichen Sgv. des Staates anzuwenden. Er ist ebenfalls ein ma-
terielles Vermögensrecht, das die Verfügung über die zugehörigen
wirtschaftlichen Güter, die Salze, unmittelbar gewährt. Ein
Reichsgesetz, das das Recht der Salzgewinnung den Einzelstaaten
ausschliesslich vorbehält, erfordert daher eine entsprechende Er-
weiterung der Reichskompetenz. Sie wird, falls sie ausdrücklich
in den Katalog des Art. 4 RV. eingefügt werden soll, zweck-
mässig in der Form einer Zuständigkeit für das „Bergrecht“ zu
erfolgen haben, um auch andere öffentlich-rechtliche Bestandteile
desselben einzubegreifen.
58. w. u. 8. 216.
0 Preuss. Ges. über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in
der Prov. Hannover v. 4. VIII. 1904.
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