— 218 —
wicklungsreihe nicht für sämtliche Stadien untersucht zu werden,
insofern deren einzelne für eine solche Projektion auf das gegen-
wärtige Rechtssystem genügen.
A. Geltungskraft des gemeinen Bergrechtsim gegen-
wärtigen deutschen Gesamtrechtssystem überhaupt.
Um die Geltungskraft von einzelnen geschichtlichen deut-
schen Bergrechtsnormen zu begründen, ist es nicht erforderlich,
sie zum allgemeinen Rechtssystem, insbesondere mit Rücksicht
auf dessen Einteilung in öffentliches und Privatrecht, in Beziehung
zu setzen. Denn sie haben stets Spezialrecht im oben
dargelegten Sinn, das bereits als solches nachweisbar ist, ausge-
macht. Dies gilt insbesondere auch vom gemeinen deutschen
Bergrecht, so dass hierfür die Fragen über das Wesen des ge-
meinen deutschen Rechts überhaupt, namentlich der Streit über den
Bestand eines gemeinen (d. i. aus gemeinsamer Quelle fliessenden)
Privatrechts deutschen Ursprungs! und eines gemeinen öffent-
lichen Rechts !°, nicht präjudizierlich sind.
Das Wesen zahlreicher in Deutschland gültig gewesener
Bergrechtsnormen, die nicht Besonderheiten einzelner
Landesrechtsgebiete waren, sondern in allen Territorien, in denen
man Bergbau trieb, angewendet wurden, ist dahin aufzufassen,
dass ihr Inbegriff nicht nur ein „allgemeines“, d. h. juristisch-
zufällig übereinstimmendes Recht der partikularen Rechtsgebiete,
sondern „gemeines“ Recht war, welches aus gemeinsamer Quelle,
entweder aus — freilich nur spärlichen — gemeinen geschriebenen
(resetzen oder aus gemeinem Gewohnheitsrecht, floss. Solche
Eigenschaft haftet dem Inhalt der betreffenden Rechtssätze frei-
104 U, a. GIERKE, Dtsch. Privatr. Bd. I S. 45, GERBER, Syst. des dtsch.
Privatrechts &$ 1—7 (16. Aufl.), HEUSLER, Instit. des deutsch. Privatrechts.
Bd. I (18855) 8. 2 fl.
105 H. A. ZOEPFL, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts
5. Aufl. 1863 $ 70.