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vorhanden ist, kann sein Inhalt nur aus den gemeinsamen Grund-
sätzen der zahlreich vorhandenen partikularen Berggesetze und
Vertragsurkunden erkannt werden 1%,
Der örtliche Geltungsbereich des gemeinen Berg-
rechts beruhte auf dem Verbande des alten deutschen Reichs.
Wenn nun Art. 2 der Rheinbundsakte v. 12. VII. 1806 sämt-
liche Gesetze des alten Reichs formell aufhob, so gewann dies
in erster Linie die Bedeutung, dass die Reichsstände von der
Schranke der sie zwingenden Kraft von Gesetzen,
die das Reich als Faktor geschriebenen Rechts gegeben
hatte, befreit wurden. Für subsidiäres Reichsrecht, dessen Gel-
tungskraft tatsächlich also zugleich in dem Einverständnis der
territorialen Rechtsfaktoren begründet war, erhielt sich dagegen
auch nach 1806 die das Gebiet des alten Reichsverbandes um-
fassende deutsche Rechtsgemeinschaft ebenso wie für das allge-
meine gemeine Privatrecht, so auch für das gemeine deutsche
Bergrecht als Spezialrecht ohne Rücksicht auf dessen Verhältnis
zum Öffentlichen und Privatrecht. Auch im 19. Jahrhundert
wurde das gemeine Bergrecht ständig als noch gültig anerkannt,
so dass neuere, dem Kodifikationsprinzip folgende Gesetze seine
Aufhebung ausdrücklich aussprechen 1%.
Das gemeine deutsche Bergrecht erstreckt sich in seiner
Geltung über das gesamte Gebiet des alten deutschen
Reichs. Es galt nicht nur da, wo es in konkreten Rechts-
verhältnissen realisiert wurde. Es steht vielmehr der Grundsatz
fest, dass, wenn in einem Territorium zum ersten Mal praktische
Bergwerksverhältnisse entstanden, stets unbedenklich das gemeine
deutsche Bergrecht als massgeblich erachtet und angewandt
108 Vgl. WAGNER a. a. O. Einl. S. II, 11.
100 Preuss. allgem. Bergges. v. 1865 ($ 244) und dessen Einführungs-
verordnungen. Vgl. ACHENBACH a. a. O. 8.6, 7; Wanur, Z. f. Bergr.
Ba. 47 S. 417; KLOSTERMANN, Allgem. Bergges. f. d. Preuss. Staaten, Ein’
leitung & V.