Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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vorhanden ist, kann sein Inhalt nur aus den gemeinsamen Grund- 
sätzen der zahlreich vorhandenen partikularen Berggesetze und 
Vertragsurkunden erkannt werden 1%, 
Der örtliche Geltungsbereich des gemeinen Berg- 
rechts beruhte auf dem Verbande des alten deutschen Reichs. 
Wenn nun Art. 2 der Rheinbundsakte v. 12. VII. 1806 sämt- 
liche Gesetze des alten Reichs formell aufhob, so gewann dies 
in erster Linie die Bedeutung, dass die Reichsstände von der 
Schranke der sie zwingenden Kraft von Gesetzen, 
die das Reich als Faktor geschriebenen Rechts gegeben 
hatte, befreit wurden. Für subsidiäres Reichsrecht, dessen Gel- 
tungskraft tatsächlich also zugleich in dem Einverständnis der 
territorialen Rechtsfaktoren begründet war, erhielt sich dagegen 
auch nach 1806 die das Gebiet des alten Reichsverbandes um- 
fassende deutsche Rechtsgemeinschaft ebenso wie für das allge- 
meine gemeine Privatrecht, so auch für das gemeine deutsche 
Bergrecht als Spezialrecht ohne Rücksicht auf dessen Verhältnis 
zum Öffentlichen und Privatrecht. Auch im 19. Jahrhundert 
wurde das gemeine Bergrecht ständig als noch gültig anerkannt, 
so dass neuere, dem Kodifikationsprinzip folgende Gesetze seine 
Aufhebung ausdrücklich aussprechen 1%. 
Das gemeine deutsche Bergrecht erstreckt sich in seiner 
Geltung über das gesamte Gebiet des alten deutschen 
Reichs. Es galt nicht nur da, wo es in konkreten Rechts- 
verhältnissen realisiert wurde. Es steht vielmehr der Grundsatz 
fest, dass, wenn in einem Territorium zum ersten Mal praktische 
Bergwerksverhältnisse entstanden, stets unbedenklich das gemeine 
deutsche Bergrecht als massgeblich erachtet und angewandt 
108 Vgl. WAGNER a. a. O. Einl. S. II, 11. 
100 Preuss. allgem. Bergges. v. 1865 ($ 244) und dessen Einführungs- 
verordnungen. Vgl. ACHENBACH a. a. O. 8.6, 7; Wanur, Z. f. Bergr. 
Ba. 47 S. 417; KLOSTERMANN, Allgem. Bergges. f. d. Preuss. Staaten, Ein’ 
leitung & V.
	        
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