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nıcht das beiderseits gleiche Ergebnis, dass das gemeine Berg-
recht durch das BGB. unberührt bleibt. Man gelangt zu ihm
nicht durch eine Loslösung des Bergrechts vom Gesamtrechts-
system, welches der erschöpfenden Einteilung in öffent-
liches und Privatrecht unterliegt, sondern gerade durch Ein-
gliederung des Bergrechts in dasselbe; insbesondere zwingt hierzu
ein Hinblick auf das allgemeine „gemeine“ Privatrecht.
Nach der oben für den Inhalt des gemeinen deutschen Berg-
rechts angegebenen Bestimmungsmethode ist auch die Frage zu
beantworten, wenn nach diesem das primäre Verfügungsrecht an
den Mineralien, hier insbesondere an den Salzen, zusteht. Für
(ie erforderlichen eingehenden Studien historischer Quellen mag
namentlich auf die Arbeiten von Zachariae, Böhlau,
Achenbach, Zycha, Arndt, Laband wie eine kurze,
zusammenfassende Darstellung Wahles verwiesen werden, da
die vorliegende Abhandlung in erster Linie rechtssystematische
(fesichtspunkte zur Geltung bringen will!*.
Allseitiges Einverständnis herrscht heute darüber, dass nach
gemeinem Bergrecht der dem Bergregal i. e. Sinne und der Berg-
haufreiheit gemeinsame Grundsatz galt — von dem auch die fol-
genden Betrachtungen ausgehen —, dass die Aufsuchung und Ge-
mm mn
2 H, A. ZACHARIAK: Ueber Regalien überhaupt und das Salzregal in
Deutschland insbesondere. Z. f. dtsch. R. Bd. 13 S. 319 ff. — ACHENBACH
D. gem. dtsch. Bergr., 1. Teıl. — BöHtau: De regalium notione et de sali-
narum iure regali comment. Hall. Habilitationsschr. 1855. — ZYCHA:
D. Recht d. ältest. dtsch. Bergbaues bis ins 13. Jahrh. — Ueber d. Ursprung
d. dtsch. Bergbaufreiheit u. deren Verhältnis zum Regal. Z. d. Sav.-Stift.
f. Rehtsgsch., germ. Abt. XXIV S. 838 ff. — ARrnDT: Zur Gesch. u. Theor.
d. Bergregals u. d. Bergbaufreiheit. — In der Z. d. Sav.-Stift., germ. Abt.:
Noch einmal der Sachsenspiegel und das Bergregal (Bd. 23 S. 112 ff.).
Einige Bemerkungen zur Gesch. d, Bergregals (Bd. 24 8. 59 f.. Zur Frage
d. Bergregals. Eine Replik (das. S. 465). — Lapann: Ueber d. Recht d.
Salzgewinnung im Fürstentum Reuss j. L. Z. f. Bergr. Bd. 20 8. 22 fi. —
WAHLE: Wem gehören Kalisalze im Königreich Sachsen? Z. f. Bergr.
Bd. 47 S. 388/399.