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Vermutung, schaftt.
Diese Vermutung gilt bis zum Beweise des Gegenteils. In-
soweit hat sich auch der König durch den $ 19 gebünden. An-
dererseits greift aber die Vermutung vor Ablauf von vierund-
vierzig Jahren nicht Platz. Soweit der $19 dies bestimmt,
kann er sich nicht auf den König beziehen, sondern muss eine
andere Instanz im Auge haben. Denn der König hat sich
durch den 8 19 nicht des Rechts begeben, schon vor Ablauf
eines solchen Zeitraumes den Gebrauch des Adels, auch ohne
den Nachweis des Adelsrechts selber, gelten zu lassen. Diese
andere Instanz kann hier, wo es sich um die Regelung der Be-
weislast handelt, nur der Richter sein. Daraus folgt mit zwingen-
der Notwendigkeit — nicht, dass der Richter allein über die An-
wendung des & 19 zu entscheiden habe, wohl aber, dass es
unrichtig ist, den Richter von der Anwendung des8$19 aus-
schliessen zu wollen. Eine solche Ausschliessung
[S. 12] bedeutet aber die Ansicht, welche den Richter an die Vorent-
scheidung der Adelsbehörde über das Vorliegen der Voraus-
setzungen des $19 binden will. Folglich kann diese Ansicht
nicht richtig sein.
Die Vermutung des 8 19 bezieht sich — darin ist dem
Heroldsamte beizutreten — nur auf den gegenwärtigen
Zustand. Wer selbst nie den Adel geführt hat, kann sich nicht
darauf berufen, dass Vorfahren von ihm vierundvierzig Jahre
hindurch sich ruhig eines Adelsprädikates bedient haben. Denn
die Vermutung des 819 gründet sich lediglich auf den tat-
sächlichen Gebrauch des Adels; rein tatsächliche Zustände
sind aber nicht vererblich. Insbesondere sieht das Allgemeine
Landrecht in dem tatsächlichen Gebrauch des Adels den „wirk-
lichen Besitz“ des Rechts, das Adelsprädikat zu gebrauchen.
Einen Besitzerwerb durch blosse Vererbung kennt jedoch das
Landrecht (von dem hier nicht in Betracht kommenden Falle
der 88 48, 49 I. 7. abgesehen) nicht, zum Besitzerwerb ist viel-