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für den landesfürstlichen Mineralgewinnungsvorbehalt einschliess-
lich der Spezialbergbelehnung, die das Gegenstück zur Bergbau-
freiheit bilden, jedoch nur auf dieMöglichkeit der Einfüh-
rung!?®, Dass sie im einzelnen Fall für ein gewisses Gebiet oder
Mineral in Anwendung standen, bedarf eines besonderen Nach-
weises.
Steht fest, dass der Landesherr die Bergbaufreiheit, unbe-
schadet wohlerworbener Rechte Dritter, rechtmässig suspendieren
konnte, so ist bereits der Nachweis erbracht, dass ihm für die
Begründung des Bergbaurechts nicht nur eine rein administra-
tive Aufgabe in der Art eines Aktes der freiwilligen Gerichts-
barkeit zufiel; vielmehr verfügte er hier — auch für das auf
Grund der Freierklärung verliehene Bergbaurecht — über ein
mäterielles Rechtsgut durch ausdrückliche Willenserklärung oder
stillschweigende Duldung, indem er in jedem Fall in der Lage
war, es sich vorzubehalten. Dieser Rechtslage brauchte zeit-
lich keineswegs ein allgemeines regale reservatum in voller
Gültigkeit und Ausübung vorausgegangen zu sein, insbesondere
mag man die Bergbaufreiheit auch für frühere Bergrechtsperio-
den annehmen, es genügt, dass die juristische Konstruktion als
zeitlich-parallele, logische Grundlage der Bergbaufreiheit des
gemeinen Bergrechts ein allgemeines Verfügungsrecht des Staats-
oberhauptes an den Mineralien voraussetzt. In diesem Moment
ist überhaupt das Wesen des allgemeinen Bergregals zu er-
kennen 127,
Entgegen der gemeinrechtlichen Regel für das Mineralge-
Die Rechtsgültigkeit der Distriktsverleihungen, 1899. KLOSTERMANN a. a. O.
Einl. 8 IV (4. Aufl. S. 31). v. GERBER a. a. 0.8 9.
126 ZyYcHA in d. Z. d. Sav.-Stift. Bd. 24, g. Abt. 8. 347.
127 Vgl. ZycHA a. 1. O. S. 340, 347. (Gegenüber der 1. Form der Ab-
gabenpflicht des Bergbautreibenden und der 2. Form der Grundeigentümer-
Beleihung ist die dritte, hier getroffene Form des Regals die landesherr-
liche Ordnung des ganzen Bergwesens mit dem System der Finder-Be-
leihung und der Möglichkeit der Felderreservation.)
Archiv für öffentliches Recht. XXIIL 2. 15