Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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für den landesfürstlichen Mineralgewinnungsvorbehalt einschliess- 
lich der Spezialbergbelehnung, die das Gegenstück zur Bergbau- 
freiheit bilden, jedoch nur auf dieMöglichkeit der Einfüh- 
rung!?®, Dass sie im einzelnen Fall für ein gewisses Gebiet oder 
Mineral in Anwendung standen, bedarf eines besonderen Nach- 
weises. 
Steht fest, dass der Landesherr die Bergbaufreiheit, unbe- 
schadet wohlerworbener Rechte Dritter, rechtmässig suspendieren 
konnte, so ist bereits der Nachweis erbracht, dass ihm für die 
Begründung des Bergbaurechts nicht nur eine rein administra- 
tive Aufgabe in der Art eines Aktes der freiwilligen Gerichts- 
barkeit zufiel; vielmehr verfügte er hier — auch für das auf 
Grund der Freierklärung verliehene Bergbaurecht — über ein 
mäterielles Rechtsgut durch ausdrückliche Willenserklärung oder 
stillschweigende Duldung, indem er in jedem Fall in der Lage 
war, es sich vorzubehalten. Dieser Rechtslage brauchte zeit- 
lich keineswegs ein allgemeines regale reservatum in voller 
Gültigkeit und Ausübung vorausgegangen zu sein, insbesondere 
mag man die Bergbaufreiheit auch für frühere Bergrechtsperio- 
den annehmen, es genügt, dass die juristische Konstruktion als 
zeitlich-parallele, logische Grundlage der Bergbaufreiheit des 
gemeinen Bergrechts ein allgemeines Verfügungsrecht des Staats- 
oberhauptes an den Mineralien voraussetzt. In diesem Moment 
ist überhaupt das Wesen des allgemeinen Bergregals zu er- 
kennen 127, 
Entgegen der gemeinrechtlichen Regel für das Mineralge- 
Die Rechtsgültigkeit der Distriktsverleihungen, 1899. KLOSTERMANN a. a. O. 
Einl. 8 IV (4. Aufl. S. 31). v. GERBER a. a. 0.8 9. 
126 ZyYcHA in d. Z. d. Sav.-Stift. Bd. 24, g. Abt. 8. 347. 
127 Vgl. ZycHA a. 1. O. S. 340, 347. (Gegenüber der 1. Form der Ab- 
gabenpflicht des Bergbautreibenden und der 2. Form der Grundeigentümer- 
Beleihung ist die dritte, hier getroffene Form des Regals die landesherr- 
liche Ordnung des ganzen Bergwesens mit dem System der Finder-Be- 
leihung und der Möglichkeit der Felderreservation.) 
Archiv für öffentliches Recht. XXIIL 2. 15
	        
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