Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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winnungsrecht lässt sich für die Salze die auch gemeinrechtlich 
bestehende Ausnahme eines ohne weiteres geltenden regale reser- 
vatum nachweisen. Für die gemeinrechtlich der Verfügung des 
Grundeigentümers entzogenen Salze heisst es regelmässig in den 
in erster Linie massgebenden Bergordnungen und Bergfreihei- 
ten 128 entweder, dass die Gewinnung von Salzen den Landes- 
fürsten vorbehalten bleibt, oder es wird in den übrigen Fällen 
die Freierklärung zumeist nur auf „alle Metalle“ bezogen. 
Herttwig sagt in seiner lexigraphischen Darstellung des 
gemeinen Bergrechts!??: „Saltz wird auff gewisse Masse unter die 
Berg-Arthen gerechnet, mag aber dem Landes-Herrn zum Nach- 
theil, ohne Spezial-Nachlassung niemandem verliehen werden.“ 
Cancrin führt für die Bergbaumineralien im allgemeinen als 
gemeinrechtliche Entstehungsgründe privater Bergbaurechte die 
Spezialbergbelehnung und die Freierklärung an und 
stellt die betr. Rechtsverhältnisse eingehender dar'?‘. Dagegen 
gibt er im „teutschen Salzrecht“ für die Begründung von Salz- 
gewinnungsrechten Privater neben „Erb- und Zeitpacht“ nur die 
Spezialsalzwerksbelehnung an, nicht aber die Freierklärung mit 
Mutungsrecht "?!, 
— un. 
128 5. WAGNER a.a. O.an den unter dem Schlagwort „Mutung“ (Drittes 
alphabet. Register) angegebenen Stellen, ferner u. a. BRASSERT, Berg-Ord- 
nungen der Preussischen Lande, 1858. 
120 Neues vollkommenes Bergbuch 1734 (2. Aufl.) S. 328. 
130 CANCRIN a. a. O. 88 74 ff. 
12 A. 1. 0. 88 891 ff. — LAaBanD a. a. OÖ. MAURENBRECHER, Grunds. 
d. heutigen deutschen Staatsrechts $ 212 S. 394. WeıIss, Syst. d. deutschen 
Staatsrechts $ 376 S. 858. ARNDT, Z. d. Sav.-Stift. Bd. 24, g. Abt. S. 60, 466; 
(anders in Gesch. u. Theor. d, Bergreg. u. d. Bergbaufr. S. 54), WAHLE 
a. 1. O0. 8. 388 ff, — Dagegen geht aus den kurzen Bemerkungen bei HAK& 
(a. a. O. $ 74), AOHENBACH (a. a. O. S. 99 Anm. 3) hervor, dass diese das 
regale salinarium reservatum nur als partikularrechtliche Ausnahmen auf- 
fassen. Dieser im übrigen nicht näher durchgeführte Standpunkt muss 
dem aus den Bergordnungen und Urkunden zu entnehmenden Ergebnis 
sowie den Auffassungen derjenigen Bergrechtsschriftsteller weichen, die
	        
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