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betrieb überhaupt nicht gerichtet war. Jedoch sind die beson-
deren gemeinrechtlichen Grundsätze über das regale reservatum
wie auf das ÜOhlornatrium auch auf die Abraumsalze anzuwen-
den. Denn sie kommen stets auf einer Lagerstätte in mechani-
scher — wenn auch nicht in chemischer — Verbindung mit dem
Chlornatrium vor und können daher nur gemeinschaftlich mit die-
sem gewonnen werden. Ebenso wie z. B. die auf Grund einer
Auffindung von Salz eingelegte Mutung nach dem in Preussen
und anderen Staaten früher geltenden System der Bergbaufrei-
heit den Antrag auf Verleihung des Steinsalzes nebst den mit
demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Nalzen
rechtfertigt, obwohl letztere noch nicht nachgewiesen sind, und
wie ferner die Verleihung des Steinsalzes ohne weiteres auch das
Gewinnungsrecht an den Abraumsalzen begründet !*!, muss schon
wegen jenes Momentes rein tatsächlicher Art auch für das ge-
meine deutsche Bergrecht dieselbe rechtliche Regelung der Ge-
winnung des Chlornatriums wie der Abraumsalze Platz greifen.
„Die mit dem Steinsalz auf der nämlichen Lagerstätte vorkom-
menden Salze sind bergrechtlich nur ein accessorium des Stein-
salzes, obwohl sie heute volkswirtschaftlich weit wertvoller als
dieses sind“ 12, Auch für die Abraumsalze gilt somit nach ge-
meinem deutschen Bergrecht das regale reservatum — der staat-
liche Salzgewinnungsvorbehalt.
Die Frage, ob Private das ihnen auf Grund des gemein-
rechtlichen regale reservatum verliehene Recht zur Salzgewinnung
als „Bergwerkseigentum“ (vgl. oben 8. 113/115) im Sinne eines
den gegenwärtigen Vorschriften über Grundstücke unter-
liegenden dinglichen Rechts verlangen, für das insbesondere auch
ein Grundbuchblatt angelegt wird, ist zu verneinen. Denn eine
1 Vgl. KLOSTERMANN, Das Allgem. Bergges. f. d. Preuss. Staaten,
Anm. 8 u. 8a zu $ 1 (4. Aufl. S. 75/76).
142 Annpt, Bergbau und Bergbaupolitik, S. 40. Vgl. namentlich WAHLE
a 8. 0, 8, 376 ff.