Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Mineralien wird dem Staate durch den Minister für Handel und Gewerbe 
verliehen. 
Die Verleihung ist von dem Nachweis abhängig, dass das Mineral 
innerhalb des zu verleihenden Feldes auf seiner natürlichen Ablagerung in 
solcher Menge und Beschaffenheit entdeckt worden ist, dass eine zur wirt- 
schaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung des Minerals 
möglich erscheint 1%. 
2.Schaumburg-Lippe, Bergg. v. 28. III. 1906. 
Erster Titel. Verfügungsrecht über die Bodenschätze. 
$ 1. Das Recht, die nachstehend bezeichneten Mineralien aufzusuchen 
und zu gewinnen, steht allein dem Staate zu. 
Diese Mineralien sind: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme 
der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, 
Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze, Alaun- und Vitriolerze, 
Graphit, Steinsalz und die mit demselben auf der näm- 
lichen Lagerstätte vorkommenden Salze, namentlich 
die Kali-, Magnesia- und Borsalze und die Solquellen, 
Erdharz, insbesondere Naphta (Erdöl, Bergöl, Petroleum, Bergteer), Berg- 
wachs (Ozokerit, Erdwachs), Asphalt sowie die wegen ihres Gehaltes an 
Erdharz (Bitumen) benutzbaren Mineralien mit Ausschluss der bituminösen 
Mineralkohlen. 
$ 3. Das Ministerium ist befugt, zur Aufsuchung und Gewinnung der 
im & 1 bezeichneten Mineralien 
a) eigenen Bergbau zu betreiben, 
b) das Bergwerkseigentum zu verleihen ($ 4 fi.) und. 
c) mit Unternehmern nach den Regeln des bürgerlichen Rechts Ver- 
träge abzuschliessen. 
38. Reuss ältere Linie, gesetzl. Verordnung v. 1. Vl. 
1857: 
$ 2. Umfang des Bergregals. 
. alle Salzarten, vorzüglich Steinsalz, ..... gehören zum Bergregal. 
$ 5. Allgemeiner Grundsatz über den Bergbau. 
Die Aufsuchung und Benutzung solcher Fossilien, welche zu dem lan- 
desherrlichen Bergregale gehören ($ 1), ist niemandem, auch dem Grund- 
eigentümer auf seinem Eigentum nicht gestattet, wenn er nicht besondere 
landesherrliche Erlaubnis dazu nachgesucht und erhalten hat. 
Wir werden aber diese Erlaubnis da, wo nicht besondere Gründe 
entgegenstehen, unter den unten ($$ 10—12) bezeichneten Voraus- 
setzungen und Bedingungen erteilen lassen. 
  
145 Bine diesem Absatz ähnliche Bestimmung enthält $ 3 des Ges. f. 
Anhalt v. 4. IV. 1883.
	        
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