Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Dies gilt für Braunschweig (Art. II) und Bayern (vgl. 
& 3 Abs. 1. In Mecklenburg-Schwerin und Ham- 
burg kann aus gleichem Grunde wie für die Staaten des ge- 
meinen Bergrechts kein Bergwerkseigentum, für das ein Grund- 
buchblatt anzulegen ist, erworben werden (s. 0. 8. 229). Da- 
gegen normieren die Gesetze für Preussen und Württem- 
berg auch für die aus dem st. Sgvs. hergeleiteten Bergbaurechte 
das moderne Bergwerkseigentum. ZErsteres konstruiert den staat- 
lichen Mineralgewinnungsvorbehalt als ausdrückliches Vorrecht 
zum Schürfen und Muten, auf Grund dessen folglich auch das 
Bergwerkseigentum durch Verleihung erworben wird; diepreus- 
sische Berggesetznovelle wendet dagegen die Vorschriften über 
Schürfen und Muten auf Bergwerke der hier erörterten Art nicht 
an, führt aber hierfür mit dem oben wörtlich z. Teil wiederge- 
gebenen Art. V ein besonderes Verfahren für die Verleihung des 
Bergwerkseigentümers ein. Als grundlegendes Vorrecht zum 
Schürfen und Muten ist der st. Sgv. im Hinblick auf die Be- 
gründung des Bergwerkseigentümers auch für alle übrigen Berg- 
gesetze aufzufassen, aus denen nicht kraft ausdrücklicher Bestim- 
mung das Gegenteil zu entnehmen ist!?!. Jedoch wird nach allen 
diesen Gesetzen das Recht zur Salzgewinnung nicht erst durch 
das Bergwerkseigentum erworben, sondern es besteht bereits für 
den Staat kraft des staatlichen Salzgewinnungsvorbehaltes selbst 
für Private vermöge der ihnen erteilten „Erlaubnis“ („Ermäch- 
tigung“) zur Salzgewinnung. Das Bergwerkseigentum hat hier 
namentlich die Bedeutung, die dingliche Belastung wie für Grund- 
stücke zu ermöglichen, sowie die rechtliche Gleichförmigkeit der 
Bergwerksbetriebe herbeizuführen (s. o. 8. 113 ff., 229 ff.) 
Schluss. 
Die Betrachtung der vorstehenden landesrechtlichen Normen 
ergibt als gemeinsame Rechtslage für fast ganz Deutschland, dass 
51 Vgl. z. B. für Lübeck Z, f. Bergr. Bd. 38 S. 181.
	        
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