„Folge“ bedeuten könne, da die Folge einer vierundvierzig-
jährigen unbehelligten Adelsführung niemals ein ausdrück-
liches Anerkenntnis des Staates sein könne. Dies ist zwar
richtig, aber die Auffassung des Anerkenntnisses als „Voraus-
setzung“ führt zu dem nicht minder unhaltbaren Ergebnisse, dass
jemand das ausdrückliche Anerkenntnis des Staates er-
hält und trotzdem noch den Ablauf der vierundvierzig Jahre
abwarten muss, bis er die Vermutung rechtmässigen Adels-
gebrauches für sich hat. Das kann der Gesetzgeber nicht haben
aussprechen wollen. Die Erwähnung des „ausdrücklichen“ An-
erkenntnisses bereitet, wie ohne weiteres zuzugeben, der Aus-
legung, wenn man sich nur an die Wortfassung hält, unüber-
windliche Schwierigkeiten, aber es ist trotzdem klar, was der
Gesetzgeber hat zum Ausdruck bringen wollen. Er schaltet in
diesem Nebensatz, wie es das Allgemeine Landrecht zu tun liebt,
den gesetzgeberischen Grund ein und will sagen: aus der unge-
störten vierundvierzigjährigen Adelsführung soll, wenn der sich
adliger Prädikate Bedienende nicht sogar ein ausdrück-
liches Anerkenntnis für sich hat, jedenfalls auf ein still-
schweigendes Anerkenntnis des Staates [S. 15] geschlossen wer-
den, das die Vermutung für die Rechtmässigkeit der Adelsführung
begründet. Der Gesetzgeber geht eben davon aus, dass, wenn
jemand so lange sich des Adels bediene, dies auch zur Kenntnis
des Staates gelangen werde und dass, wenn jener den Adel un-
befugt führe, der lange Zeitraum dem Staate genügend Gelegen-
heit zum Widerspruch gebe. Wird ein solcher nicht erhoben,
so lässt das einen Rückschluss auf ein Anerkenntnis des Staates
zu, welches für die Rechtmässigkeit der Adelsführung spricht.
Darum ist allerdings ein Adelsgebrauch „ruhig“ nur dann, wenn
er ohne Widerspruch von seiten des Staates unter Umständen
geschah, die an sich diesem die Möglichkeit eines Anerkennt-
nisses oder derVersagung eines solchen boten (JoHOW Bd.17 8.469).
Da hiernach überhaupt kein wirkliches Anerkenntnis des