Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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derung der Wohnungsnot für die arbeitenden Bevölkerungsklassen 
unternommen hat, war das Gesetz vom 9./2. 1892, RGBl. 37, 
welches eine 24jährige Gebäudesteuerbefreiung für Neubauten 
mit Arbeiterwohnungen einführte. Dasselbe vermochte jedoch 
infolge der wesentlichen ihm anhaftenden Mängel überhaupt keine 
weitergehende praktische Anwendung zu finden und wurde daher 
nach Ablauf seiner zehnjährigen Geltungsdauer durch das G e- 
setz vom 8/7. 1902 RGBl. 144 betreffend Begün- 
stigungen für Gebäude mit gesunden und bil- 
ligen Arbeiterwohnungen ersetzt. Wie bereits ein- 
gangs erwähnt, ist auch dieses im Wesen ein Steuerbegün- 
stigungsgesetz, das im Wege der vom Staate gewährten 
Steuererleichterungen die Schaffung von Kleinwohnungen für 
Arbeiter fördern will. Dagegen bestehen auf dem Gebiete 
des Wohnungsgesundheitswesens, der Wohnungsinspektion usf. in 
Oesterreich weder allgemeine gesetzliche Normen, noch kommu- 
nale oder polizeiliche Verordnungen irgendwelcher Art, so dass 
man genötigt war, das Arbeiterwohnungsgesetz, jedoch nur mit 
Wirkung für die nach den Bestimmungen desselben errichteten 
Arbeiterwohnungen, auch mit einer Reihe von sanitären und 
wohnungspolizeilichen Bestimmungen zu belasten, die eigentlich 
den Gegenstand allgemeiner Regelung zu bilden hätten. Die für 
den gemeinnützigen Wohnungsbau grundlegende Frage des Bau- 
kredites hat bisher in Oesterreich überhaupt keine Regelung ge- 
funden. 
Was das objektive Anwendungsgebiet des Ge- 
setzes anbelangt, so bezieht sich dasselbe prinzipiell nur auf 
der Steuer- und Verwaltungsgesetzgebung in Oesterreich. Eine wirtschafts- 
politische Studie zur Schaffung eines Volkswohnungsgesetzes“. (Wien, 
Verlag M. Perles 1908.) Desgleichen vom Verfasser: „Arbeiterwohnungs- 
gesetz und Volkswohnungsfrage in Oesterreich“, (Zeitschr. f. Wohnungs- 
wesen VI. H.9 S.117.) „Die praktischen Erfolge der Arbeiterwohnungsgesetz- 
gebung in Oesterreich“. (Zeitschr. f. Wohnungswesen VI. H, 10 S. 129.)
	        
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