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derung der Wohnungsnot für die arbeitenden Bevölkerungsklassen
unternommen hat, war das Gesetz vom 9./2. 1892, RGBl. 37,
welches eine 24jährige Gebäudesteuerbefreiung für Neubauten
mit Arbeiterwohnungen einführte. Dasselbe vermochte jedoch
infolge der wesentlichen ihm anhaftenden Mängel überhaupt keine
weitergehende praktische Anwendung zu finden und wurde daher
nach Ablauf seiner zehnjährigen Geltungsdauer durch das G e-
setz vom 8/7. 1902 RGBl. 144 betreffend Begün-
stigungen für Gebäude mit gesunden und bil-
ligen Arbeiterwohnungen ersetzt. Wie bereits ein-
gangs erwähnt, ist auch dieses im Wesen ein Steuerbegün-
stigungsgesetz, das im Wege der vom Staate gewährten
Steuererleichterungen die Schaffung von Kleinwohnungen für
Arbeiter fördern will. Dagegen bestehen auf dem Gebiete
des Wohnungsgesundheitswesens, der Wohnungsinspektion usf. in
Oesterreich weder allgemeine gesetzliche Normen, noch kommu-
nale oder polizeiliche Verordnungen irgendwelcher Art, so dass
man genötigt war, das Arbeiterwohnungsgesetz, jedoch nur mit
Wirkung für die nach den Bestimmungen desselben errichteten
Arbeiterwohnungen, auch mit einer Reihe von sanitären und
wohnungspolizeilichen Bestimmungen zu belasten, die eigentlich
den Gegenstand allgemeiner Regelung zu bilden hätten. Die für
den gemeinnützigen Wohnungsbau grundlegende Frage des Bau-
kredites hat bisher in Oesterreich überhaupt keine Regelung ge-
funden.
Was das objektive Anwendungsgebiet des Ge-
setzes anbelangt, so bezieht sich dasselbe prinzipiell nur auf
der Steuer- und Verwaltungsgesetzgebung in Oesterreich. Eine wirtschafts-
politische Studie zur Schaffung eines Volkswohnungsgesetzes“. (Wien,
Verlag M. Perles 1908.) Desgleichen vom Verfasser: „Arbeiterwohnungs-
gesetz und Volkswohnungsfrage in Oesterreich“, (Zeitschr. f. Wohnungs-
wesen VI. H.9 S.117.) „Die praktischen Erfolge der Arbeiterwohnungsgesetz-
gebung in Oesterreich“. (Zeitschr. f. Wohnungswesen VI. H, 10 S. 129.)