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Neu- oder Umbauten, welche zu dem Zwecke errichtet
werden, um Arbeitern gesunde und billige Wohnungen zu bieten,
nicht dagegen auch auf schon bestehende Gebäude In sub-
jektiverBeziehung ist nach dem österreichischen Gesetze
zwischen dem formell begünstigten Erbauer des Hauses, welcher
sich durch gesetzentsprechende Kapitalswidmung in den Genuss
der Steuerbegünstigungen setzt, und dem materiell begünstigten
Mieterkreise, das ist jener Bevölkerungsgruppe, für deren Woh-
nungsbedürfnisse diese Bauten bestimmt sind, zu unterscheiden.
Was die erstere Gruppe der formell begünstigten Erbauer be-
trifft, so kommt hiefür im Unterschiede von dem früheren Gesetze
nicht nur die eigentliche gemeinnützige Bautätigkeit, ausgeübt
von öffentlichen Verbänden, Stiftungen, Kollektivunternehmun-
gen usw., dann die Gruppe der Arbeitgeber in Betracht, sondern
schlechtweg jedermann, der sein Kapital unter den vom Gesetze
vorgesehenen Bedingungen und Verpflichtungen dem Baue von
Arbeiterwohnhäusern widmet. Sohin erscheint dem privaten
Kapitale im weitesten Sinne die Beteiligung am Arbeiter-
wohnhausbaue im Prinzipe ermöglicht. Eine Ausnahme davon gilt
nur hinsichtlich kleiner Familienwohngebäude, welche an Arbeiter
zu Eigenbesitz gegen Annuitätenzahlungen übertragen werden sollen
($ 1 Abs. 2), dann hinsichtlich der Errichtung von Schlaf- und
Logierhäusern zur gemeinsamen Beherbergung einzelstehender
Personen desselben Geschlechtes. In den beiden genannten Fällen
kann die Errichtung der Gebäude unter Genuss der gesetzlichen
Begünstigungen nur von Bezirksverbänden, Gemeinden, gemein-
nützigen Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften, Arbeiterver-
einigungen und sonstigen gemeinnützigen Kollektivunternehmun-
gen, sowie Arbeitgebern hinsichtlich der von ihnen beschäftigten
Arbeiter erfolgen. Für diese Bestimmungen war insbesondere
die Befürchtung wegen spekulativer Uebervorteilung der Arbeiter
in dem einen Falle, sowie wegen nicht entsprechender Art und
Führung des Betriebes seitens privater Personen in dem anderen