Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Neu- oder Umbauten, welche zu dem Zwecke errichtet 
werden, um Arbeitern gesunde und billige Wohnungen zu bieten, 
nicht dagegen auch auf schon bestehende Gebäude In sub- 
jektiverBeziehung ist nach dem österreichischen Gesetze 
zwischen dem formell begünstigten Erbauer des Hauses, welcher 
sich durch gesetzentsprechende Kapitalswidmung in den Genuss 
der Steuerbegünstigungen setzt, und dem materiell begünstigten 
Mieterkreise, das ist jener Bevölkerungsgruppe, für deren Woh- 
nungsbedürfnisse diese Bauten bestimmt sind, zu unterscheiden. 
Was die erstere Gruppe der formell begünstigten Erbauer be- 
trifft, so kommt hiefür im Unterschiede von dem früheren Gesetze 
nicht nur die eigentliche gemeinnützige Bautätigkeit, ausgeübt 
von öffentlichen Verbänden, Stiftungen, Kollektivunternehmun- 
gen usw., dann die Gruppe der Arbeitgeber in Betracht, sondern 
schlechtweg jedermann, der sein Kapital unter den vom Gesetze 
vorgesehenen Bedingungen und Verpflichtungen dem Baue von 
Arbeiterwohnhäusern widmet. Sohin erscheint dem privaten 
Kapitale im weitesten Sinne die Beteiligung am Arbeiter- 
wohnhausbaue im Prinzipe ermöglicht. Eine Ausnahme davon gilt 
nur hinsichtlich kleiner Familienwohngebäude, welche an Arbeiter 
zu Eigenbesitz gegen Annuitätenzahlungen übertragen werden sollen 
($ 1 Abs. 2), dann hinsichtlich der Errichtung von Schlaf- und 
Logierhäusern zur gemeinsamen Beherbergung einzelstehender 
Personen desselben Geschlechtes. In den beiden genannten Fällen 
kann die Errichtung der Gebäude unter Genuss der gesetzlichen 
Begünstigungen nur von Bezirksverbänden, Gemeinden, gemein- 
nützigen Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften, Arbeiterver- 
einigungen und sonstigen gemeinnützigen Kollektivunternehmun- 
gen, sowie Arbeitgebern hinsichtlich der von ihnen beschäftigten 
Arbeiter erfolgen. Für diese Bestimmungen war insbesondere 
die Befürchtung wegen spekulativer Uebervorteilung der Arbeiter 
in dem einen Falle, sowie wegen nicht entsprechender Art und 
Führung des Betriebes seitens privater Personen in dem anderen
	        
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