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festgestellten Gewinnbeschränkung unterwerfen, sollen jene Steuer-
begünstigungen geniessen, welche in Oesterreich den Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften gemäss & 85 des Personalsteuer-
gesetzes vom 25./10. 1896, RGBl. 220, eingeräumt wurden. Selbe
bestehen im Wesen in der gänzlichen Befreiung von der beson-
deren Erwerbsteuer bei einem Reinertrage unter 600 K. Ueber-
steigt der Reinertrag 600 K., so werden von den ersten 2000K.
nur ?/10, von jedem weiteren Betrage nur °/ı. der Besteuerung unter-
zogen. Der Steuerfuss beträgt für die so ermittelte Bemessungs-
grundlage 10%, unter 1200 K. dagegen 8,5%.
Den Kernpunkt des ganzen Gesetzes bilden jene Be-
stimmungen, welche die Billigkeit der zu er-
richtenden Arbeiterwohnungen unbeschadet einer
möglichst regen Wohnungsproduktion zu sichern suchen.
Während das frühere Gesetz von vorneherein den Mietzins per qm
bewohnbaren Flächenraumes limitierte, hat das derzeit geltende
Gesetz diesen jeder wirtschaftlichen Anpassungsfähigkeit ent-
behrenden Gedanken aufgegeben und auf einem bisher noch
nicht erprobten neuen Wege die Mietzinshöhe der zu errichten-
den Wohnungen in indirekter Weise zu beeinflussen gesucht. Es
wird nämlich prinzipiell das jährlich zu erzielende Gesamt-
zinserträgnis der bezüglichen Gebäude in seiner zu-
lässigen Höhe beschränkt, also eine Rentabili-
tätsgrenze aufgestell. Dasselbe darf nämlich jenen Betrag
nicht übersteigen, welcher zur Verzinsung des für Erwerbung des
Baugrundes und für die Baukosten aufgewendeten Kapitales unter
Annahme einer 60jährigen Bestand- und Amortisationsdauer der
Gebäude nach Vornahme gewisser Abzüge zu dem von der
Regierung festgesetzten Prozentsatze erforderlich
ist. Dieser Prozentsatz wurde nun, um zugleich die Beteiligung
des Privatkapitales anzuregen, um 0,20—0,50 höher gestellt als
der Hypothekarzinsfuss der Sparkassen und sonst massgebenden
Kreditinstitute und im Verordnungswege in 3 verschiedenen