Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 248 — 
festgestellten Gewinnbeschränkung unterwerfen, sollen jene Steuer- 
begünstigungen geniessen, welche in Oesterreich den Erwerbs- 
und Wirtschaftsgenossenschaften gemäss & 85 des Personalsteuer- 
gesetzes vom 25./10. 1896, RGBl. 220, eingeräumt wurden. Selbe 
bestehen im Wesen in der gänzlichen Befreiung von der beson- 
deren Erwerbsteuer bei einem Reinertrage unter 600 K. Ueber- 
steigt der Reinertrag 600 K., so werden von den ersten 2000K. 
nur ?/10, von jedem weiteren Betrage nur °/ı. der Besteuerung unter- 
zogen. Der Steuerfuss beträgt für die so ermittelte Bemessungs- 
grundlage 10%, unter 1200 K. dagegen 8,5%. 
Den Kernpunkt des ganzen Gesetzes bilden jene Be- 
stimmungen, welche die Billigkeit der zu er- 
richtenden Arbeiterwohnungen unbeschadet einer 
möglichst regen Wohnungsproduktion zu sichern suchen. 
Während das frühere Gesetz von vorneherein den Mietzins per qm 
bewohnbaren Flächenraumes limitierte, hat das derzeit geltende 
Gesetz diesen jeder wirtschaftlichen Anpassungsfähigkeit ent- 
behrenden Gedanken aufgegeben und auf einem bisher noch 
nicht erprobten neuen Wege die Mietzinshöhe der zu errichten- 
den Wohnungen in indirekter Weise zu beeinflussen gesucht. Es 
wird nämlich prinzipiell das jährlich zu erzielende Gesamt- 
zinserträgnis der bezüglichen Gebäude in seiner zu- 
lässigen Höhe beschränkt, also eine Rentabili- 
tätsgrenze aufgestell. Dasselbe darf nämlich jenen Betrag 
nicht übersteigen, welcher zur Verzinsung des für Erwerbung des 
Baugrundes und für die Baukosten aufgewendeten Kapitales unter 
Annahme einer 60jährigen Bestand- und Amortisationsdauer der 
Gebäude nach Vornahme gewisser Abzüge zu dem von der 
Regierung festgesetzten Prozentsatze erforderlich 
ist. Dieser Prozentsatz wurde nun, um zugleich die Beteiligung 
des Privatkapitales anzuregen, um 0,20—0,50 höher gestellt als 
der Hypothekarzinsfuss der Sparkassen und sonst massgebenden 
Kreditinstitute und im Verordnungswege in 3 verschiedenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.