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Grössen: 5!/,, 5, 4°/,% angesetzt, welche dann auf die einzelnen
Kronländer nach Massgabe der dortselbst bestehenden faktischen
Verhältnisse zur Anwendung kommen. Zur Feststellung des auf-
gewendeten Kapitalwertes ist der Abzug der aus einer 60jährigen
Bestanddauer sich ergebenden Amortisationsrate der Baukosten,
dann sämtlicher Realsteuern samt Zuschlägen, des eventuellen
(Gebührenäquivalentes, ferner eines vom Gesetze im Höchstmasse
mit 1,3% vom Bauaufwande festgestellten jährlichen Pauschalbe-
trages für Gebäudeerhaltung und Administration, dann Leer-
stehungen und Zinsuneinbringlichkeiten gestattet. Gemeinnützigen
Anstalten und Kollektivunternehmungen kann fallweise eine höhere
Verzinsung des in Arbeiterwohnhäusern investierten Kapitales
zugestanden werden, da Gewinnüberschüsse wieder dem gemein-
nützigen Zwecke zugute kominen.
Eine Berichtigung des einmal festgestellten Kapitalwertes
kann in Zeiträumen von 10 zu 10 Jahren über Ansuchen des
Eigentümers oder von Amts wegen stattfinden, wobei auch die
Aenderungen der „Grundrente“ zu berücksichtigen sind. Inner-
halb der auf diese Weise begrenzten Höhe des Ge-
samterträgnissesist die Feststellung der ein-
zelnen Wohnungsmietzinse dem Eigentümer
überlassen, welcher über sämtliche Zinsansätze seines Ge-
bäudes einen „Mietszinstarif“ zu affigieren bat. Nebst dem
eigentlichen Falle der Vermietung wird auch die Ueberlassung
von Wohnungen gegen ziffernmässig nicht festgesetzte Anrech-
nung auf den Arbeitslohn gestattet. Die Kündigungsfrist für
Mietswohnungen ist mit einem verhältnismässig überaus kurzen
Termine von „mindestens 8 Tagen“ angesetzt, was insbesondere
bei Vermietung durch Arbeitgeber bedenklich erscheint.
Für den Fall der Uebertragung von Kleinfami-
lienhäusern in Eigenbesitz von Arbeitern sind be-
sondere Vorsichten statuiert. Der Kaufschilling solcher Häuser
darf nicht mehr betragen als die Selbstkosten des Grundes und