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der Bauherstellung und der Zinsfuss für die abzustattenden
Annuitäten (Jährlich mindestens 1% der Kaufschillingsforderung)
darf den Hypothekarzinsfuss der Sparkassen nicht übersteigen.
Der typische Inhalt des Kaufvertrages, welcher der behördlichen
Genehmigung unterliegt, wird im Interesse des Käufers und der Auf-
rechthaltung des Widmungszweckes vom Gesetze genau geregelt.
Hervorzuheben ist, dass die Eigentumsübertragung nicht länger
als 3 Jahre nach Vertragsabschluss hinausgeschoben werden darf,
ferner der Verkäufer sich das Vorkaufsrecht vorbehalten muss.
Sehr rigoros sind die Strafbestimmungen ausgearbeitet. So-
zialpolitisch von Interesse ist die Bestimmung, dass der Ver-
mieter bezw. Verkäufer zur Rückerstattung des über das zulässige
Mass eingehobenen Mietzinses oder Kaufpreises an den Mieter
bezw. Käufer nebst der eintretenden Strafe verhalten werden kann.
Abschliessend lässt sich von dem Gesetze sagen, dass insbe-
sondere die Beteiligung des privaten Kapitales in weiterem Um-
fange völlig versagt hat und auch eine namhaftere Verbilligung
der hergestellten Wohnungen nicht erzielt werden konnte, was
einerseits bei der Höhe der Gebäudesteuern in Oesterreich auf
das noch immer viel zu geringe Ausmass der Befreiung gegen-
über der ohnehin für Neubauten allgemein geltenden 12jährigen
Steuerbefreiung zurückzuführen ist, andererseits in den mit zu
viel Aengstlichkeiten und Vorsichten ausgearbeiten Detailbestim-
mungen des Gesetzes begründet erscheint.
Seit kurzem besitzt auchUngarn ein, wenn auch nur auf
ein verhältnismässig enges Anwendungsgebiet beschränktes Woh-
nungsgesetz ®°. Der von der Regierung im ungarischen Reichstage
eingebrachte Gesetzentwurf über die staatliche
Förderungvon Wohnhausbauten fürlandwirt-
schaftliche Arbeiter wurde dortselbst angenommen und
hat bereits die königliche Sanktion erhalten.
3° Siehe die „Volkswirtschaftlichen Mitteilungen aus Ungarn“, Jahrg.
1907.