Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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der Bauherstellung und der Zinsfuss für die abzustattenden 
Annuitäten (Jährlich mindestens 1% der Kaufschillingsforderung) 
darf den Hypothekarzinsfuss der Sparkassen nicht übersteigen. 
Der typische Inhalt des Kaufvertrages, welcher der behördlichen 
Genehmigung unterliegt, wird im Interesse des Käufers und der Auf- 
rechthaltung des Widmungszweckes vom Gesetze genau geregelt. 
Hervorzuheben ist, dass die Eigentumsübertragung nicht länger 
als 3 Jahre nach Vertragsabschluss hinausgeschoben werden darf, 
ferner der Verkäufer sich das Vorkaufsrecht vorbehalten muss. 
Sehr rigoros sind die Strafbestimmungen ausgearbeitet. So- 
zialpolitisch von Interesse ist die Bestimmung, dass der Ver- 
mieter bezw. Verkäufer zur Rückerstattung des über das zulässige 
Mass eingehobenen Mietzinses oder Kaufpreises an den Mieter 
bezw. Käufer nebst der eintretenden Strafe verhalten werden kann. 
Abschliessend lässt sich von dem Gesetze sagen, dass insbe- 
sondere die Beteiligung des privaten Kapitales in weiterem Um- 
fange völlig versagt hat und auch eine namhaftere Verbilligung 
der hergestellten Wohnungen nicht erzielt werden konnte, was 
einerseits bei der Höhe der Gebäudesteuern in Oesterreich auf 
das noch immer viel zu geringe Ausmass der Befreiung gegen- 
über der ohnehin für Neubauten allgemein geltenden 12jährigen 
Steuerbefreiung zurückzuführen ist, andererseits in den mit zu 
viel Aengstlichkeiten und Vorsichten ausgearbeiten Detailbestim- 
mungen des Gesetzes begründet erscheint. 
Seit kurzem besitzt auchUngarn ein, wenn auch nur auf 
ein verhältnismässig enges Anwendungsgebiet beschränktes Woh- 
nungsgesetz ®°. Der von der Regierung im ungarischen Reichstage 
eingebrachte Gesetzentwurf über die staatliche 
Förderungvon Wohnhausbauten fürlandwirt- 
schaftliche Arbeiter wurde dortselbst angenommen und 
hat bereits die königliche Sanktion erhalten. 
3° Siehe die „Volkswirtschaftlichen Mitteilungen aus Ungarn“, Jahrg. 
1907.
	        
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