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Staates erfordert, dieses vielmehr vom Gesetzgeber nur unterstellt
wird, so widerlegt sich damit schon die Behauptung, dass das
Gesetz gerade ein Anerkenntnis der Adelsbehörde voraus-
setze. Hiergegen spricht aber auch die Vorschrift des $ 20 a. a. O.,
der sogar für den Beweis des Geschlechtsadels gerichtliche und
andere öffentliche Urkunden nicht schlechthin, sondern nur unter
Umständen ausschliesst, [S. 16] mithin an sich als Beweismittel zulässt.
Daraus folgt, dass auch die Erklärungen anderer Behörden als
der Adelsbehörde als Beweis für die vierundvierzigjährige ruhige
Adelsführung verwertet werden dürfen. Ueberhaupt ist der Be-
weis für diese Adelsführung nicht auf Urkunden beschränkt;
auch Zeugen sind ein zulässiges Beweismittel.
Im übrigen bezieht sich der $ 20, welcher von dem „Beweise
des Geschlechtsadels“, also dem Nachweise des Adelsrechts
selbst, handelt, überhaupt nicht auf die Vermutung des $ 19,
sondern er ist ein Zusatz zu dem $ 17, in welchem allein vorher
Bestimmungen enthalten sind, die den „Ausweis des Adels“ be-
treffen und den Beweis des „Geschlechtsadels* behandeln. Dies
ergibt auch die Entstehungsgeschichte. In dem ersten Entwurfe
fand sich weder der $ 19 noch der 820, wohl aber der 817,
damals 8 16. Zu diesem, welcher als Beweis für den Geschlechts-
adel zuliess die Aufnahme in adlige Ritterorden und Stifter zu
adligen Stellen, zu Turnieren, zur Ritterbank auf den Landtagen
und in den Kollegien sowie zu adligen Hofämtern, war von einem
Monitum gesetzliche Regelung auch der Frage verlangt worden,
ob die in landesherrlichen „Cancelleyen“ geschehene Beilegung
des Adelsprädikats zum Nachweis des Adels dienen könne, mit
dem Hinweise darauf, dass häufig Personen von nicht genügend
[S. 17] bekannter Herkunft sich in den Unterschriften ihrer Eingaben
des Adelsprädikates bedienten, dass dieses in den darauf er-
gehenden Verfügungen selten weggelassen werde, und dass dann
jene Personen in der Folge diese Beilegung als Adelsnachweis
zu verwerten suchten. Deshald wurde vorgeschlagen, eine solche