Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 13 — 
Staates erfordert, dieses vielmehr vom Gesetzgeber nur unterstellt 
wird, so widerlegt sich damit schon die Behauptung, dass das 
Gesetz gerade ein Anerkenntnis der Adelsbehörde voraus- 
setze. Hiergegen spricht aber auch die Vorschrift des $ 20 a. a. O., 
der sogar für den Beweis des Geschlechtsadels gerichtliche und 
andere öffentliche Urkunden nicht schlechthin, sondern nur unter 
Umständen ausschliesst, [S. 16] mithin an sich als Beweismittel zulässt. 
Daraus folgt, dass auch die Erklärungen anderer Behörden als 
der Adelsbehörde als Beweis für die vierundvierzigjährige ruhige 
Adelsführung verwertet werden dürfen. Ueberhaupt ist der Be- 
weis für diese Adelsführung nicht auf Urkunden beschränkt; 
auch Zeugen sind ein zulässiges Beweismittel. 
Im übrigen bezieht sich der $ 20, welcher von dem „Beweise 
des Geschlechtsadels“, also dem Nachweise des Adelsrechts 
selbst, handelt, überhaupt nicht auf die Vermutung des $ 19, 
sondern er ist ein Zusatz zu dem $ 17, in welchem allein vorher 
Bestimmungen enthalten sind, die den „Ausweis des Adels“ be- 
treffen und den Beweis des „Geschlechtsadels* behandeln. Dies 
ergibt auch die Entstehungsgeschichte. In dem ersten Entwurfe 
fand sich weder der $ 19 noch der 820, wohl aber der 817, 
damals 8 16. Zu diesem, welcher als Beweis für den Geschlechts- 
adel zuliess die Aufnahme in adlige Ritterorden und Stifter zu 
adligen Stellen, zu Turnieren, zur Ritterbank auf den Landtagen 
und in den Kollegien sowie zu adligen Hofämtern, war von einem 
Monitum gesetzliche Regelung auch der Frage verlangt worden, 
ob die in landesherrlichen „Cancelleyen“ geschehene Beilegung 
des Adelsprädikats zum Nachweis des Adels dienen könne, mit 
dem Hinweise darauf, dass häufig Personen von nicht genügend 
[S. 17] bekannter Herkunft sich in den Unterschriften ihrer Eingaben 
des Adelsprädikates bedienten, dass dieses in den darauf er- 
gehenden Verfügungen selten weggelassen werde, und dass dann 
jene Personen in der Folge diese Beilegung als Adelsnachweis 
zu verwerten suchten. Deshald wurde vorgeschlagen, eine solche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.