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Eigenbesitz der letzteren übertragenen Wohnbauten oder an selbe
vermieteten Wohnungen.
Die Merkmale gemeinnütziger Wohnungen
bestimmt das italien. Gesetz in zweifacher Weise. Zunächst, in-
dem es für den Kreis der eigentlich begünstigten Volksschichten
ähnlich wie das österr. Gesetz Einkommensgrenzen zieht,
nur dass das Höchstmass des zulässigen Gesamteinkommens viel
höher, nämlich mit 3500 L. festgesetzt wird. Spätere Aende-
rungen in der Vermögens- und Einkommenslage der Käufer oder
Inhaber gemeinnütziger Wohnungen bewirken keinen Widerruf
der Begünstigungen. Die weitere Feststellung der Einkommens-
grenzen innerhalb des angegebenen Höchstmasses wird der lo-
kalen Verordnung überlassen. Im übrigen aber bezieht sich
das Gesetz ohne weitere Unterscheidung der Berufsgattung auf
„niedere Beamte, Arbeiter, Angestellte, kleine Gewerbetreibende
und sonstige diesen gleichzustellende Klassen“ (Art. 4) und wird
also in diesem Sinne dem Begriffe eines wahren Volkswohnungs-
gesetzes gerecht. Das zweite Merkmal für die Gemeinnützigkeit
der zu errichtenden Wohnungen liegt in der Begrenzung
ihres höchst zulässigen Mietwertes. Die nähere
Feststellung und Abstufung dieser Mietwertgrenzen nebst Auf-
stellung gesundheitlicher Mindestanforderungen in Bezug auf
Beschaffenheit und Ausmass der Wohnungen wurde ebenfalls
dem Verordnungswege überlassen und sollen hiefür der Kosten-
wert und Verkaufspreis des Hauses bezw. die Bevölkerungsver-
hältnisse und die an dem betreffenden Orte geltenden Mietwerte
massgebend sein ®*.
Für die Uebertragung von Kleinhäusern in
den Eigenbesitz wird das schon in Belgien und Frankreich
% Mit Dekret der Regierung vom 9./12. 1907 sind für den gemein-
nützigen Wohnungsbau einige Erleichterungen geschaffen worden, insbe-
sondere dürfen die Parterreräume der Gebäude von den Genossenschaften
auch zu Geschäfts- oder Bureauzwecken vermietet werden.