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als Sicherstellung des Kaufpreises auf den Todfall des Käufers
bestens bewährte Institut der Lebensversicherung auf den Er-
lebens- oder Ablebensfall nutzbar gemacht. Die einzelnen Raten-
zahlungen müssen daher die Verzinsung und die Amortisations-
quote des Kaufpreises oder aber die Verzinsung und die Ver-
sicherungsprämie für ein Kapital enthalten, das dem Preise des
Hauses gleich ist. Die Amortisationsdauer ist im Höchstmasse
mit 30 ‚Jahren, sowie mit dem 65. Lebensjahre des Käufers be-
grenzt. Die Versicherung ist in der Regel nur bei der staat-
lichen Invaliditäts- und Altersversicherungskasse für Arbeiter oder
bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit (unter Aus-
schluss des Gewinnzweckes und der Dividendenverteilung) zu
nehmen. So lange der Kaufpreis für gemeinnützige Wohnbauten
noch nicht getilgt ist, unterliegt der Käufer ganz besonderen
Beschränkungen seines Verfügungungsrech-
tes, insbesondere hinsichtlich Besitzübertragung und Vermietung.
Er darf das Haus weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte
übertragen und nur an die hinsichtlich ihrer Einkommenshöhe
(lem Gesetze entsprechenden Personen (Art. 4) vermieten. Die
Baugesellschaft besitzt das jederzeitige Vorkaufsrecht und sind
bauliche Veränderungen oder Belastungen des Gebäudes nur mit
ihrer Zustimmung möglich. Bei Niehteinhaltung der Amorti-
sationsraten besitzt selbe das Rückfallsrecht.
An fiskalischen Erleichterungen wird die
Herabsetzung der Stempel und Gebühren für die Herausgabe
von Schuldverschreibungen, Darlehensverträge, Hypothekenein-
tragungen, Lebensversicherungsabschlüsse usf. auf !/, der Normal-
Sätze gewährt. Des weiteren wird die Befreiung von der Ge-
bäudesteuer und den Provinzial- und Gemeindezuschlägen für
gemeinnützige Wohnbauten auf 5 Jahre ausgedehnt, soferne die-
selben den im Gesetze bezeichneten Genossenschaften gehören,
hezw, diejenigen, an welche diese Häuser verkauft oder vermietet
werden, nicht Eigentümer anderer mit mehr als 20 L. besteuerter