Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Gebäude sind 3°, 
Im Gegensatze zur Auffassung der englischen und holländi- 
schen oder hessischen Gesetzgebung, welche die Gemeinden als 
den für die Lösung der Wohnungsfrage eigentlich in Betracht 
kommenden Faktor ansehen, fasst das italien. Gesetz die Be- 
teiligung der @emeindenan der Wohnungsfür- 
sorge als eine prinzipiell subsidiäre auf. Die- 
selbe hat nur dann Platz zu greifen, wenn die Tätigkeit der 
früher erwähnten gemeinnützigen Baugesellschaften und Anstalten 
fehlt oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses nicht zureicht 
und ist des weiteren lediglich auf die Errichtung 
von Volkswohnhäusern zwecks Vermietung be- 
schränkt. Diese Vermietung darf nur an Familien erfolgen, 
welche ein Gesamteinkommen von weniger als 1500 L. oder von 
weniger als 300 L. für jedes Familienmitglied haben. Auf diese 
Gebäude finden die obenerwähnten Steuer- und Gebührenbe- 
günstigungen in gleicher Weise Anwendung. Unter denselben 
Voraussetzungen werden ferner die Gemeinden ermächtigt, die 
Errichtung von Volksheimen (alberghi popolari) zur Ver- 
mietung für tageweisen Aufenthalt und von Logierhäusern 
zur unentgeltlichen Benützung vorzunehmen (Öbdachlosenheime). 
Für diese Fälle wird die Gebäudesteuerbefreiung auf 20 Jahre 
ausgedehnt. Verzinsung und Amortisation der von den Gemein- 
den hiezu aufgenommenen Anleihen müssen durch Anweisung 
auf den Ertrag der Zuschlagsteuern bezw. sonstigen Gemeinde- 
abgaben gedeckt werden. Die bezüglichen Beschlüsse des Ge- 
meinderates bedürfen der Zweidrittelmajorität und der Genehmi- 
gung der Aufsichtsbehörde. Für den Ankauf von Grundstücken 
zu Wohnzwecken geniesst die Gemeinde die Ermässigung der 
Stempelsteuer auf !/, des normalen Satzes. 
3 Die angeführten Stempel- und Steuerbegünstigungen werden jedoch 
nur innerhalb 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gewährt und hören 
bei Aenderung der Zweckbestimmung der bezüglichen Gebäude ipso jure auf.