— 258 —
liens wohl der eigentliche Beweggrund gewesen sein. Ueberdies
wurde wohl aus den gleichen Gründen auf die Schaffung einer
gerade in Italien sehr notwendigen Wohnungsinspektion, Ein-
führung von Wohnungskommissionen usw. überhaupt verzichtet.
B. In der Gruppe der Kreditgewährungsge-
setze möge in erster Linie das Gesetz Dänemarks?°® vom
26./2. 1898 erwähnt werden, welches die Wohnungsverbesserung
und -Vermehrung durch Eröffnung von Staatskredit
zu unterstützen sucht und sich auch darauf ausschliesslich be-
schränkt. Zunächst einmal können zum Zwecke der Niederlegung
ungesunder und überfüllter Stadtviertel und Neuaufbau derselben
über Anordnung der Stadtgemeinde oder in Ausführung eines
von ihr gebilligten Projektes bis Ende des ‚Jahres 1907 aus Staats-
mitteln den Gemeindeverwaltungen Darlehen im (sesamtbetrage
bis zu 2 Mill. Kr. (d. Wg.) gegen 4% Verzinsung (inklus. 1%
Amortisation) gewährt werden. Zum Zwecke der Assanierung
steht den Gemeinden auch das Enteignungsrecht auf Grund der
Gesetze vom 14./9. 1857 und 27./2. 1897 zu.
Des weiteren können zum Zwecke der Erbauung gesunder
und billiger Wohnungen Gesellschaften und Gemeinden gegen
gleiche Verzinsung und Amortisation, sowie gegen hypothekarische
Sicherstellung bis Ende 1907 Darlehen aus der Staatskasse bis zum
Gesamtbetrage von 2 Mill. Kr. (d. Wg.) gewährt werden, wobei ein
eventueller Gewinn aus diesen Bauunternehmungen den Zwecken
der Gesellschaft wieder zugeführt werden muss. Bei Nichtein-
haltung der gesetzlichen Bedingungen ist dem Finanzminister
eine 6monatliche Kündigungsfrist eingeräumt.
Der letzterwähnte zur Förderung der Wohnungsproduktion
eingeräumte Kredit wurde seitens der zahlreich ins Leben ge-
tretenen „Arbeiterbauvereine“ derart stark in Anspruch genom-
3° Siehe insbes. „Les habitations ouvrieres en Danemark et principale-
ment de Copenhague“ von O. Trap u. O. Schmidt. Paris 1900.