Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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liens wohl der eigentliche Beweggrund gewesen sein. Ueberdies 
wurde wohl aus den gleichen Gründen auf die Schaffung einer 
gerade in Italien sehr notwendigen Wohnungsinspektion, Ein- 
führung von Wohnungskommissionen usw. überhaupt verzichtet. 
B. In der Gruppe der Kreditgewährungsge- 
setze möge in erster Linie das Gesetz Dänemarks?°® vom 
26./2. 1898 erwähnt werden, welches die Wohnungsverbesserung 
und -Vermehrung durch Eröffnung von Staatskredit 
zu unterstützen sucht und sich auch darauf ausschliesslich be- 
schränkt. Zunächst einmal können zum Zwecke der Niederlegung 
ungesunder und überfüllter Stadtviertel und Neuaufbau derselben 
über Anordnung der Stadtgemeinde oder in Ausführung eines 
von ihr gebilligten Projektes bis Ende des ‚Jahres 1907 aus Staats- 
mitteln den Gemeindeverwaltungen Darlehen im (sesamtbetrage 
bis zu 2 Mill. Kr. (d. Wg.) gegen 4% Verzinsung (inklus. 1% 
Amortisation) gewährt werden. Zum Zwecke der Assanierung 
steht den Gemeinden auch das Enteignungsrecht auf Grund der 
Gesetze vom 14./9. 1857 und 27./2. 1897 zu. 
Des weiteren können zum Zwecke der Erbauung gesunder 
und billiger Wohnungen Gesellschaften und Gemeinden gegen 
gleiche Verzinsung und Amortisation, sowie gegen hypothekarische 
Sicherstellung bis Ende 1907 Darlehen aus der Staatskasse bis zum 
Gesamtbetrage von 2 Mill. Kr. (d. Wg.) gewährt werden, wobei ein 
eventueller Gewinn aus diesen Bauunternehmungen den Zwecken 
der Gesellschaft wieder zugeführt werden muss. Bei Nichtein- 
haltung der gesetzlichen Bedingungen ist dem Finanzminister 
eine 6monatliche Kündigungsfrist eingeräumt. 
Der letzterwähnte zur Förderung der Wohnungsproduktion 
eingeräumte Kredit wurde seitens der zahlreich ins Leben ge- 
tretenen „Arbeiterbauvereine“ derart stark in Anspruch genom- 
3° Siehe insbes. „Les habitations ouvrieres en Danemark et principale- 
ment de Copenhague“ von O. Trap u. O. Schmidt. Paris 1900.
	        
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