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Unter den für diese Arbeit lediglich in Frage kommenden
Wohnungsgesetzen auf diesem Gebiete sind von besonderem Inter-
esse die sogenannten „Wohnungspflegegesetze*, wie
selbe für das Territorium der Städte Hamburg am 8./6. 1898
bezw. 8.12.1907 und Lübeck am 22./7. 1902 *? geschaffen wurden.
Das Lübecker Gesetz wurde in Anlehnung an das
ältere Hamburger Gesetz geschaffen, hatte aber von vorneherein
ein erweitertes Anwendungsgebiet. Dasselbe bezieht sich auf alle
zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude
bzw. Wohnungen ohne Ausnahme. Die Wohnungspflege wird
von einer besonderen, eigens hiefür bestellten Behörde besorgt,
die aus dem Dirigenten des Polizeiamtes und 2 Mitgliedern des
Senates, sowie ehrenamtlichen „Wohnungspflegern“ (30 bürgerlichen
Delegierten) besteht. Zu den Verhandlungen dieser Pflegebe-
hörde ist der Stadtphysikus und der Baupolizeiinspektor zuzu-
ziehen. Die Pflegebehörde kann einzelne Angelegenheiten einem
von ihr zu wählenden Ausschuss, der aus den beiden Senatsmit-
gliedern und 8 bürgerlichen Deputierten besteht, zuweisen. Ge-
mäss $ 5 ist der Grundeigentümer bei allen zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden verpflichtet, für
die Beseitigung gesundheitsschädlicher Zustände zu sorgen. Das
ganze Territorium der Stadt wird in Bezirke zerlegt und jedem
der Wohnungspfleger ein solcher Bezirk zugeteilt, in welchem er
alle Städte mit mehr als 15000 Einwohnern wird die Aufstellung geeignet
vorgebildeter Beamter als Wohnungsinspektoren, welche dem Zentralwoh-
nungsinspektorat für ganz Bayern unterstellt sind, in Aussicht genommen.
Den in den meisten grösseren Städten und Industrieorten bereits bestehen-
den ehrenamtlichen Wohnungskommissionen sollen auch Vertreter der Ar-
beiterschaft, der Krankenkassen u. s. w. beigezogen werden. Schliesslich
wird die alljährliche Feststellung der leerstenenden Wohnungen, amtlicher
Wohnungsnachweis, Vermehrung des kommunalen Grundes u. s. w. empfohlen.
42 Siehe „Gesetz und Verordnungsblatt der freien und Hansestadt
Lübeck“ vom 22./7. 1902; Smlg. S. 115. Ferner bezüglich des neuen Ham-
burger Gesetzes die wörtliche Wiedergabe in der Zeitschr. f. Wohngsw. V.
H. 19 S, 264 und 317.