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die gesundheitlichen Verhältnisse der Wohnungen zu überwachen
und darüber zu berichten hat. Demselben steht der Zutritt zu
den Wohnungen während der Tagesstunden offen. Gelingt die
Beseitigung aufgedeckter Uebelstände nicht auf gütlichem Wege,
so ist die Angelegenheit der Pflegebehörde vorzulegen, welche
nach Anhörung der Beteiligten ihre unter Strafsanktion stehen-
den Entscheidungen fällt. Der Behörde steht auch das Recht
der Räumung zu, wenn bauliche Arbeiten von längerer Dauer
erforderlich sind, Gefahr im Verzuge ist, bezw. den behördlichen
Anordnungen nicht Folge geleistet wurde. Die Benützung der
sanitätswidrigen Wohnung darf dann erst nach gänzlicher Durch-
führung der behördlichen Anordnungen stattfinden. Ueber die
Beschaffenheit der Wohnungen in hygienischer Beziehung und
die Art ihrer Benützung treffen die 88 6—12 eingehende Be-
stimmungen, von denen nur hervorgehoben werden möge, dass
zur Vermeidung einer Ueberfüllung auf jeden Bewohner einer
Wohnung mindestens 15 m?, in Schlafräumen 10 m? Luftraum,
auf Kinder bis zum schulpflichtigen Alter die Hälfte, entfallen
muss. Besonders geregelt wird das Schlafgängerwesen, Trennung
und Teilung von Wohnungen, welche von mehreren Familien be-
wohnt werden usf.
Das Gesetz Hamburgs verdankt seine Entstehung einer
Choleraepidemie des Jahres 1892 und wurde bereits mehrfach,
zuletzt mit dem Gesetze von 8. II. 1907 einer Revision unter-
zogen. Der Hauptsache nach bildet es eine Ergänzung des Bau-
polizeigesetzes v. 23. VI. 1882. Die Wohnungsaufsicht ist ganz
analog wie im Lübecker Gesetze, für welches das hamburgische
(fesetz die Grundlage geliefert hat, geregelt und behördlich nach
dem Territorialprinzip organisiert. Das ganze Stadtgebiet ist in
12 Kreise geteilt, welche auch hier wieder in „Pflegebezirke“ (111)
mit Wohnungspflegern zerfallen. Die Beaufsichtigung bezieht
sich „auf alle zum dauernden Aufenthalte von Menschen be-
stimmten Gebäude“, sowohl auf Wohnungen wie Arbeitsstätten.