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Beilegung als Beweismittel nur dann gelten zu lassen, wenn zu-
gleich nachgewiesen werden könne, dass sie nach vorgängigen
Adelsausweis geschehen sei. Dieses Monitum fand Berücksich-
tigung, und die Folge war die Aufnahme des 8 20, dass „die
nur ein- und andersmal“ geschehene Beilegung adliger Prädikate
in amtlichen Ausfertigungen „für sich allein“ zum Beweise des
(reschlechtsadels noch nicht hinreichend sei. Es sollte also die
nur gelegentliche, hin und wieder geschehene Beilegung des Adels-
prädikates durch Staatsbehörden nicht ohne weiteres das Adels-
recht beweisen. Erfordert wurde vielmehr, dass sich eine solche
vereinzelt geschehene Beilegung auf eine vorgängige Untersuchung
der Adelsberechtigung gründe. Für die blosse Tatsache aber,
dass jemand sich eines Adelsprädikates bediene, kann sehr wohl
auch die bloss gelegentliche Beilegung des Prädikats durch eine
Behörde zum Beweise herangezogen werden. Nicht vom Beweis einer
Tatsache, sondern von dem Beweise des Rechts hat das Ge-
setz [S. 18] die nur „ein- und andersmal“ geschehene Beilegung als
taugliches Mittel ausgeschlossen. Die Stellung der im 8 20 ent-
haltenen Bestimmung hinter 8 19, der einem ganz anderen Moni-
tum seine Entstehung verdankt, — und nicht sogleich hinter
817 — erklärt sich lediglich daraus, dass die 88 17 bis 19 die
positiven Vorschriften, 820 aber die negative Vorschrift
über den „Ausweis des Adels“ enthalten, und damit ist zugleich
der Gegensatz klargelegt, den das Eingangswort „dagegen“ im
8 20 zum Ausdruck bringen soll. Dass dieses „dagegen“ den $ 20
in Gegensatz zu den im 819 enthaltenen Worten „ein aus-
drückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis des Staates“
stellen, damit ein wirkliches Anerkenntnis des Staates fordern
und von der Befugnis zu dem (stillschweigenden) Anerkenntnis
alle anderen Behörden, ausser der Adelsbehörde, ausschliessen
wolle, kann hiernach nicht zugegeben werden.
Ebensowenig ist anzuerkennen, dass der Anhangsparagraph 120
zu 8 95 II. 9 ALR. einen allgemeinen Rechtssatz enthält.