Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

_ 4 — 
Beilegung als Beweismittel nur dann gelten zu lassen, wenn zu- 
gleich nachgewiesen werden könne, dass sie nach vorgängigen 
Adelsausweis geschehen sei. Dieses Monitum fand Berücksich- 
tigung, und die Folge war die Aufnahme des 8 20, dass „die 
nur ein- und andersmal“ geschehene Beilegung adliger Prädikate 
in amtlichen Ausfertigungen „für sich allein“ zum Beweise des 
(reschlechtsadels noch nicht hinreichend sei. Es sollte also die 
nur gelegentliche, hin und wieder geschehene Beilegung des Adels- 
prädikates durch Staatsbehörden nicht ohne weiteres das Adels- 
recht beweisen. Erfordert wurde vielmehr, dass sich eine solche 
vereinzelt geschehene Beilegung auf eine vorgängige Untersuchung 
der Adelsberechtigung gründe. Für die blosse Tatsache aber, 
dass jemand sich eines Adelsprädikates bediene, kann sehr wohl 
auch die bloss gelegentliche Beilegung des Prädikats durch eine 
Behörde zum Beweise herangezogen werden. Nicht vom Beweis einer 
Tatsache, sondern von dem Beweise des Rechts hat das Ge- 
setz [S. 18] die nur „ein- und andersmal“ geschehene Beilegung als 
taugliches Mittel ausgeschlossen. Die Stellung der im 8 20 ent- 
haltenen Bestimmung hinter 8 19, der einem ganz anderen Moni- 
tum seine Entstehung verdankt, — und nicht sogleich hinter 
817 — erklärt sich lediglich daraus, dass die 88 17 bis 19 die 
positiven Vorschriften, 820 aber die negative Vorschrift 
über den „Ausweis des Adels“ enthalten, und damit ist zugleich 
der Gegensatz klargelegt, den das Eingangswort „dagegen“ im 
8 20 zum Ausdruck bringen soll. Dass dieses „dagegen“ den $ 20 
in Gegensatz zu den im 819 enthaltenen Worten „ein aus- 
drückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis des Staates“ 
stellen, damit ein wirkliches Anerkenntnis des Staates fordern 
und von der Befugnis zu dem (stillschweigenden) Anerkenntnis 
alle anderen Behörden, ausser der Adelsbehörde, ausschliessen 
wolle, kann hiernach nicht zugegeben werden. 
Ebensowenig ist anzuerkennen, dass der Anhangsparagraph 120 
zu 8 95 II. 9 ALR. einen allgemeinen Rechtssatz enthält.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.