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Bauführung erforderlich ist, in Durchführung des Enteignungs-
verfahrens auf Grund eines Gesetzes vom 3. V. 1841 auch das
Recht zusteht, die im Umkreis der Sanierungsarbeit gelegenen
Grundstücke und Gebäude zu erwerben.
Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen schritt man
nun in einzelnen Städten, vor allem in Strassburg“, mit
Beschluss vom 12. II. 1898 zur Einsetzung von Wohnungskom-
missionen, welchen später Berufsbeamte als Wohnungsinspekto-
ren beigegeben wurden. Die regelmässige Wohnungsaufsicht ob-
liegt den letzteren, in wichtigeren Fällen wirkt auch die Woh-
nungskommission bezw. deren Unterausschuss unmittelbar mit.
Auch hier wurde die Wohnungspflege dezentralisiert und die
Stadt in Pflegebezirke geteilt, und im übrigen aber die regel-
mässige Wohnungsbesichtigung nach einheitlichen Grundsätzen
hinsichtlich der zu stellenden gesundheitlichen Mindestanforde-
rungen (im J. 1903 neuerdings revidiert und zusammengestellt)
organisiert.
Von Wichtigkeit für die gesetzliche Ordnung der Wohnungs-
aufsicht ist insbesondere auch das Baugesetz vom 1. VI.
1900 (ergänzt mit Gesetz v. 20. V. 1904) im Königreiche
Sachsen“ welches in mustergültiger Weise die Forderungen
moderner Wohnungspolitik vom Standpunkte der Bauordnung zu
verwirklichen sucht und insbesondere die Gemeinden ermächtigt,
in Form von Wohnungsordnungen die Minimalanforde-
rungen an die hygienische Beschaffenheit der Wohnungen fest-
zustellen‘. Ein Regierungserlass vom 29. IV. 1901 hiezu hat
“ Siehe hierüber insbes. den Artikel: „Die Inspektion der ungesunden
Wohnungen in Strassburg i. E.“ vom Beigeordneten Domin icus. Archiv
f. Sozialw. u. Sozialpol. 1906. S. 126.
“5 Siehe „Allgem. Baugesetz f. d. Königreich Sachsen vom 1./7. 1900*
von A. Rumpelt, Leipzig 1904.
*# Dieses Gesetz regelt in 11 Abschnitten unter anderem insbesondere:
die Aufstellung von Bebauungs-, Fluchtlinien- , Ortserweiterungsplänen;
die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Verkehrswegen und Schleu-
senanlagen; Umlegung und Enteignung von Grundstücken; Entschädigungs-