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selbe regelt zunächst die Wohnungsaufsicht, welche für
alle Gebäude und Gebäudeteile, die zu dauerndem Aufenthalte
für Menschen als Schlaf- oder Arbeitsräume in Verwendung
stehen, in der Regel jedoch nur über Klage oder Anzeige durch
das Sanitätsdepartement und die ihm unterstehenden Exekutiv-
organe (Physikus und Sanitätskommissäre) geübt wird. Auf Grund
der von letzteren erstatteten Berichte entscheidet das Sanitäts-
ddepartement über die Bewohnbarkeit und die vorzunehmenden
Verbesserungen. In umfassender Weise wird die finanzielle Be-
teiligung der öffentlichen Verwaltung an der Wohnungsver-
besserung in Aussicht gestellt: a) Ist die Instandsetzung der
als unbewohnbar erklärten Räume unmöglich oder mit unver-
hältnismässigen Kosten verbunden, so kann der Regierungsrat
dem Eigentümer über dessen Ansuchen eine Entschädi-
gung für die ohne sein Verschulden erlittene Einbusse am Er-
trage bewilligen. Diese Entschädigung darf höchstens das 21,
fache der nachgewiesenen jährlichen Ertragsminderung erreichen °°
und kann auf einmal oder in höchstens 5 Jahresraten ausbezalılt
werden. Falls der Eigentümer aus einem Verkaufe der Liegen-
schaft einen Gewinn erzielt, kann die Entschädigung ganz oder
teilweise zurückverlangt werden. b) Handelt es sich dagegen um
die Wiederinstandsetzung von Wohnräumen und übersteigen die
bezüglichen Kosten die finanziellen Kräfte des Eigentümers, so
kann der Regierungsrat bis zum Betrage derselben einen un-
verzinslichen Vorschuss bewilligen, der als Hypo-
thek mit Vorrang vor allen anderen Lasten einzutragen ist.
Wurde die Verbesserung auf Kosten des Eigentümers infolge ge-
richtlichen Urteiles vorgenommen, so ist der Kostenbetrag als zu
4°/, verzinsliche Hypothek zu Gunsten der öffentlichen Verwal-
tung zu intabulieren und in 5 Jahren rückzuerstatten. Im all-
gemeinen hat die Rückzahlung der erteilten Vorschüsse spätestens
° Nur in Ausnahmsfällen kann der Regierungsrat aus besonderen
(sründen darüber hinausgehen.