— 269 —
tere Gesetz sind auch das Wohnungsgesundheitswesen und Assa-
nierung ungesunder Wohngebäude betreffende Bestimmungen aus
einem dem grossen Rate am 10. VI. 1893 vorgelegten W ohnungs-
gesetzentwurfe übergegangen.
Ein eigentliches Wohnungsaufsichtsgesetz ist für den Kan-
ton de Vaud am 21. V. 1898 beschlossen und mit 1. I. 1899
in Kraft gesetzt worden. Dasselbe enthält eine Zusammenfas-
sung von Vorschriften in Bezug auf die hygienisch und technisch
richtige Anlage und Beschaffenheit der Häuser und Wohnungen,
sowie die Benützung der letzteren und ordnet die Einsetzung von
Wohnungskommissionen an, deren Aufgaben genau umschrieben
werden.
Eine die Wohnungsbeaufsichtigung betreffende gesetzliche
Bestimmung findet sich endlich noch n Russland° u. zw. in
P. 1 Art. 52 des „Gewerbestatutes“, welches die Fabriks- und
Bergbaubehörden ermächtigt, ihr Aufsichtsrecht auch auf die
Wohnräume der Arbeiter (sei dies nun in Kasernen, Genossen-
schaftshäusern oder Familienhäusern) zu erstrecken. Diese sollen
gewissen Anforderungen in Bezug auf Trockenheit, Licht- und
Luftzufuhr, Zahl der Bewohner, Trennung der Geschlechter in
Ledigenabteilungen, Verbot bezw. Beschränkung von Kellerwoh-
nungen u. s. w. entsprechen. Einzelne auf Assanierung und
Stadtregulierung Bezug habende Bestimmungen enthält ferner das
„Städtereglement“ vom J. 1870, sowie das „Baustatut“ (revid. 1893)
in den Art. 298-300, 358, 359, 404, 416. Für Enteignungen ist
Art, 575 u. f. der „Sammlung bürgerlicher Gesetze“ (I. Teil Bd. X)
massgebend, welchem zufolge selbe fallweise durch „Ukase*“ an-
geordnet werden. Abgesehen von diesen vereinzelten und nach
Willkür der Behörden gehandhabten Bestimmungen besitzt Russ-
land keine weiteren wohnungsgesetzlichen Normen.
Im Zusammenhange mit der hygienisch-technischen Seite
°® „Untersuchungen über die Wohnungsfrage in Russland“ v. Dr.
Berthenson: Schriften d. Vereines f. Sozialp. Bd. 97.