Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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tere Gesetz sind auch das Wohnungsgesundheitswesen und Assa- 
nierung ungesunder Wohngebäude betreffende Bestimmungen aus 
einem dem grossen Rate am 10. VI. 1893 vorgelegten W ohnungs- 
gesetzentwurfe übergegangen. 
Ein eigentliches Wohnungsaufsichtsgesetz ist für den Kan- 
ton de Vaud am 21. V. 1898 beschlossen und mit 1. I. 1899 
in Kraft gesetzt worden. Dasselbe enthält eine Zusammenfas- 
sung von Vorschriften in Bezug auf die hygienisch und technisch 
richtige Anlage und Beschaffenheit der Häuser und Wohnungen, 
sowie die Benützung der letzteren und ordnet die Einsetzung von 
Wohnungskommissionen an, deren Aufgaben genau umschrieben 
werden. 
Eine die Wohnungsbeaufsichtigung betreffende gesetzliche 
Bestimmung findet sich endlich noch n Russland° u. zw. in 
P. 1 Art. 52 des „Gewerbestatutes“, welches die Fabriks- und 
Bergbaubehörden ermächtigt, ihr Aufsichtsrecht auch auf die 
Wohnräume der Arbeiter (sei dies nun in Kasernen, Genossen- 
schaftshäusern oder Familienhäusern) zu erstrecken. Diese sollen 
gewissen Anforderungen in Bezug auf Trockenheit, Licht- und 
Luftzufuhr, Zahl der Bewohner, Trennung der Geschlechter in 
Ledigenabteilungen, Verbot bezw. Beschränkung von Kellerwoh- 
nungen u. s. w. entsprechen. Einzelne auf Assanierung und 
Stadtregulierung Bezug habende Bestimmungen enthält ferner das 
„Städtereglement“ vom J. 1870, sowie das „Baustatut“ (revid. 1893) 
in den Art. 298-300, 358, 359, 404, 416. Für Enteignungen ist 
Art, 575 u. f. der „Sammlung bürgerlicher Gesetze“ (I. Teil Bd. X) 
massgebend, welchem zufolge selbe fallweise durch „Ukase*“ an- 
geordnet werden. Abgesehen von diesen vereinzelten und nach 
Willkür der Behörden gehandhabten Bestimmungen besitzt Russ- 
land keine weiteren wohnungsgesetzlichen Normen. 
Im Zusammenhange mit der hygienisch-technischen Seite 
  
°® „Untersuchungen über die Wohnungsfrage in Russland“ v. Dr. 
Berthenson: Schriften d. Vereines f. Sozialp. Bd. 97.
	        
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