Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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30°/, ihres Besitzes hinaus abzutretende Strassenland können die 
Eigentümer Entschädigung verlangen, in welchem Falle der Um- 
legungsantrag der Zustimmung des Magistrats bedarf. Diese Be- 
stimmungen bieten für die praktische Verwirklichung ziemlich be- 
deutende Erschwerungen. Weitere auf die Umlegung städtischer 
(irundstücke nach Analogie der lex Adickes Bezug habende Ge- 
setzesbestimmungen sind: für Hamburg 8 9 des Ges. vom 
30. XII. 1892, für Baden Art. 11 u. f. des Ortsstrassengesetzes 
v. 6. VII. 1896, für Sachsen 8 54 u. f. des allgemeinen Bau- 
gesetzes v. 1. VII. 1900, für Hessen Art. 13, 59, 69 der all- 
gemeinen Bauordnung v. 27. V. 1881 und speziell für Mainz 
Art. 16—18 des Ges. v. 15. VIL 1895. 
Damit wäre die Darstellung der wesentlichsten staatlichen 
(resetzesbestimmungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens zu 
Ende gelangt. Da selbe bisher in der überaus reichhaltigen 
Literatur der Wohnungsfrage verstreut, teils auch überhaupt nicht 
wissenschaftlich bearbeitet, mitunter nur den einzelnen Publika- 
tionsakten zu entnehmen sind und sich daher schwer überblicken 
liessen, erscheint ihre systematische Zusammenfassung für den 
auf diesem Gebiete tätigen Fachmann unentbehrlich. Diesem 
Ziele in dem beschränkten Rahmen einer Abhandlung tunlichst 
nahezukommen, war der Zweck dieser Arbeit. Immerhin aber 
wird sich die Schaffung einer eingehenden systematischen Dar- 
stellung aller wohnungsgesetzlichen Bestimmungen, sowie der ein- 
schlägigen Normen in den verwandten Rechtsgebieten, eventuell 
unter Einbeziehung der Wohnungsverordnung, für die fachwissen- 
schaftlichen Kreise, wie auch für Gesetzgebung und Reform- 
arbeit als dringende Notwendigkeit erweisen. 
Im allgemeinen lässt sich hinsichtlich dieses Teiles der Sozial- 
sesetzgebung feststellen, dass, abgesehen von einzelnen Staaten, 
meist erst die Anfänge einer Wohnungsgesetzgebung vorhanden 
sind, die noch eines weiteren Ausbaues, vielfach auch erst einer 
umfassenden Verwirklichung im Wirtschaftsleben bedürfen. Dies
	        
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