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30°/, ihres Besitzes hinaus abzutretende Strassenland können die
Eigentümer Entschädigung verlangen, in welchem Falle der Um-
legungsantrag der Zustimmung des Magistrats bedarf. Diese Be-
stimmungen bieten für die praktische Verwirklichung ziemlich be-
deutende Erschwerungen. Weitere auf die Umlegung städtischer
(irundstücke nach Analogie der lex Adickes Bezug habende Ge-
setzesbestimmungen sind: für Hamburg 8 9 des Ges. vom
30. XII. 1892, für Baden Art. 11 u. f. des Ortsstrassengesetzes
v. 6. VII. 1896, für Sachsen 8 54 u. f. des allgemeinen Bau-
gesetzes v. 1. VII. 1900, für Hessen Art. 13, 59, 69 der all-
gemeinen Bauordnung v. 27. V. 1881 und speziell für Mainz
Art. 16—18 des Ges. v. 15. VIL 1895.
Damit wäre die Darstellung der wesentlichsten staatlichen
(resetzesbestimmungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens zu
Ende gelangt. Da selbe bisher in der überaus reichhaltigen
Literatur der Wohnungsfrage verstreut, teils auch überhaupt nicht
wissenschaftlich bearbeitet, mitunter nur den einzelnen Publika-
tionsakten zu entnehmen sind und sich daher schwer überblicken
liessen, erscheint ihre systematische Zusammenfassung für den
auf diesem Gebiete tätigen Fachmann unentbehrlich. Diesem
Ziele in dem beschränkten Rahmen einer Abhandlung tunlichst
nahezukommen, war der Zweck dieser Arbeit. Immerhin aber
wird sich die Schaffung einer eingehenden systematischen Dar-
stellung aller wohnungsgesetzlichen Bestimmungen, sowie der ein-
schlägigen Normen in den verwandten Rechtsgebieten, eventuell
unter Einbeziehung der Wohnungsverordnung, für die fachwissen-
schaftlichen Kreise, wie auch für Gesetzgebung und Reform-
arbeit als dringende Notwendigkeit erweisen.
Im allgemeinen lässt sich hinsichtlich dieses Teiles der Sozial-
sesetzgebung feststellen, dass, abgesehen von einzelnen Staaten,
meist erst die Anfänge einer Wohnungsgesetzgebung vorhanden
sind, die noch eines weiteren Ausbaues, vielfach auch erst einer
umfassenden Verwirklichung im Wirtschaftsleben bedürfen. Dies