Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Die staatsrechtliche Stellung der Militär- 
justizbeamten des III. (Bayerischen) Senats 
beim Reichsmilitärgericht in Berlin. 
Von 
Kriegsgerichtsrat KarL ENDRES, Würzburg. 
Die Frage, welche staatsrechtliche Eigenschaft den juristi- 
schen Mitgliedern des III. (Bayerischen) Senats beim Reichsmilitär- 
gericht in Berlin zukommt, ob sie Reichs- oder bayerische Lan- 
desbeamte sind, ist in Kommentaren zur Militärstrafgerichts- 
ordnung, in Lehrbüchern des Staatsrechts und in Abhandlungen 
verschieden beurteilt!. Sowohl für deren Eigenschaft als Reichs- 
beamte, als auch für die als Landesbeamte erhoben sich ge- 
wichtige Stimmen. Diese Verschiedenheit der Anschauungen 
darf wohl als Legitimation dienen für den Versuch, die für und 
wider aufgeführten Gründe in einer juristischen Zeitschrift einer 
theoretisch-wissenschaftlichen Prüfung zu unterziehen. 
Zur (Gewinnung eines Ueberblickes über das Gebiet dieser 
Frage ist die kurze Darstellung des geschichtlichen Verlaufs 
  
'Laband, „Das Staatsrecht des Deutschen Reichs“, 4. Aufl., Tübingen 
u. Leipzig 1901, Bd. Iu. IV. Rehm in der Zeitschrift „Das Recht“ 1900, 
5. 358. v. Ko ppmann, „Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung‘“, 
München 1901. Sten glein, „Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung‘“, 
Berlin 1901. Grassmann-Seydel, „Das Staatsrecht des Königreichs 
Bayern“, 8, Aufl, Tübingen u. Leipzig 1909. Guderian im „Archiv für 
öffentliches Recht“, Bd. 19, S. 518. 
Archiv für Öffentliches Recht. XXIII. 2. 18
	        
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