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Die staatsrechtliche Stellung der Militär-
justizbeamten des III. (Bayerischen) Senats
beim Reichsmilitärgericht in Berlin.
Von
Kriegsgerichtsrat KarL ENDRES, Würzburg.
Die Frage, welche staatsrechtliche Eigenschaft den juristi-
schen Mitgliedern des III. (Bayerischen) Senats beim Reichsmilitär-
gericht in Berlin zukommt, ob sie Reichs- oder bayerische Lan-
desbeamte sind, ist in Kommentaren zur Militärstrafgerichts-
ordnung, in Lehrbüchern des Staatsrechts und in Abhandlungen
verschieden beurteilt!. Sowohl für deren Eigenschaft als Reichs-
beamte, als auch für die als Landesbeamte erhoben sich ge-
wichtige Stimmen. Diese Verschiedenheit der Anschauungen
darf wohl als Legitimation dienen für den Versuch, die für und
wider aufgeführten Gründe in einer juristischen Zeitschrift einer
theoretisch-wissenschaftlichen Prüfung zu unterziehen.
Zur (Gewinnung eines Ueberblickes über das Gebiet dieser
Frage ist die kurze Darstellung des geschichtlichen Verlaufs
'Laband, „Das Staatsrecht des Deutschen Reichs“, 4. Aufl., Tübingen
u. Leipzig 1901, Bd. Iu. IV. Rehm in der Zeitschrift „Das Recht“ 1900,
5. 358. v. Ko ppmann, „Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung‘“,
München 1901. Sten glein, „Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung‘“,
Berlin 1901. Grassmann-Seydel, „Das Staatsrecht des Königreichs
Bayern“, 8, Aufl, Tübingen u. Leipzig 1909. Guderian im „Archiv für
öffentliches Recht“, Bd. 19, S. 518.
Archiv für Öffentliches Recht. XXIII. 2. 18