Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

- 15 — 
Nach der Entstehungsgeschichte ist der Anhangsparagraph 120 
ausschliesslich auf eine gerade zu dem $ 95 vorgebrachte Er- 
innerung zurückzuführen, und sowohl die darauf ergangene De- 
klaration vom 24. September 1798, welche dem Anhangspara- 
graph 120 zu Grunde liegt, wie das Gesetz selbst sprechen den 
Landes-Collegiis die Befugnis, Adelsnachsucher zur Wiederfüh- 
rung des Adels zu autorisieren, [S. 19] ausdrücklich nur „indem 
angezeigten Falle“, nämlich in demjenigen des 8 95 ab. Der 
Anhangsparagraph 120 enthält also durchaus nur eine spe- 
zielle Rechtsnorm in besonderer Beziehung auf den Einzelfall 
des $ 95. 
Was sonst in dem vom Heroldsamt herausgegebenen Auf- 
satze noch vorgebracht ist, ist nicht geeignet, die gegnerische 
Meinung, soweit es sich um das Strafverfahren handelt, zu stützen. 
Der Allerhöchste 'Spezialbefehl vom 23. Mai 1799 (RABE, 
Sammlung Preussischer Gesetze und Verordnungen Bd. 5 S. 461) 
ist in rein militärischem Interesse ergangen, hat nicht Ge- 
setzeskraft erlangt und niemals den Strafrichter gebunden. 
Die der Instruktion für die Regierungen vom 23. Oktober 
1817 (Gesetz-Samml. S. 282) auszugsweise beigefügte Verordnung 
wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und 
Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808 betrifit in den $$ 35 und 
36, wie das Marginale „Wegen Zulässigkeit von Zivilklagen über 
Angelegenheiten des Regierungsressorts“ klar ergibt, nur bür- 
gerliche Rechtsstreitigkeiten. Das gleiche gilt von 81 der 
Verordnung über das Rechtsmittel der Revision und der Nichtig- 
keitsbeschwerde vom 14. Dezember 1833 (Gesetz-Samml. S. 302) 
und [S. 20] folgeweise auch von Nr. 1 Abs. 3 der zur Ausführung jener 
Verordnung ergangenen Instruktion vom 7. April 1839 (Gesetz- 
Samml. S. 133). 
Die Zirkularverfügung des Justizministers über das bei An- 
massung des Adels zu beobachtende Untersuchungsverfahren vom 
16. Februar 1838 (v. Kamprtz, Jahrbücher für die Preussische
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.