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Gesetzgebung usw. Bd. 51 S. 177) weist sämtliche Gerichts-
behörden an, im Falle vermeintlicher Adelsanmassung nicht so-
gleich die Untersuchung einzuleiten, sondern zunächst nur eine
Verwarnung zu erlassen, „bei obwaltenden Bedenken“ über die
„Zuständigkeit des Adels“ aber zur vorgängigen Rückfrage bei
dem Ministerium des Königlichen Hauses an das Justizministerium
zu berichten. Diese Verfügung, welche den Gerichtsbehörden
Vorsicht bei der Einleitung der strafgerichtlichen Untersuchung
wegen Adelsanmassung zur Pflicht macht, weist sie nicht
an, in allen Fällen zur Rückfrage bei dem Ministerium des
Königlichen Hauses, der damaligen Adelsbehörde, zu berichten.
Dies aber wäre unbedingt erforderlich gewesen, wenn der
Justizminister von der Auffassung ausgegangen wäre, dass
die Entscheidung der Adelsbehörde über die Adelsberechtigung
des der Adelsanmassung Beschuldigten den Strafrichter binde.
Nur „bei obwaltenden Bedenken“, also wenn die Gerichte über
die Frage der Adelsberechtigung im Zweifel sein sollten, mit-
hin gerade nur dann, wenn die Gerichte den Fall nicht aus eigener
Sachkunde [S. 21] entscheiden zu können glauben, ist die Be-
richterstattung vorgeschrieben. Dies weist mit Notwendigkeit
darauf hin, dass auch der damalige Justizminister der Aeusserung
der Adelsbehörde nur die Bedeutung eines Gutachtens —
zwar eines wertvollen von besonderer Autorität, aber doch immer
nur eines Gutachtens — beigemessen hat. Ebenso macht die All-
gemeine Verfügung des Justizministers vom 13. Juni 1855 (Just.-
Min.-Bl. S. 175) auf die Einsetzung des Heroldsamts nur auf-
merksam, weil dieses „in manchen Fällen“, namentlich bei Adels-
anmassungen und zweifelhaften Adelsstufen, Veranlassung haben
könne, mit den Justizbehörden in Kommunikation zu treten. Die
. Mitteilung geschieht also nicht, weil die Gerichte auf das Herolds-
amt angewiesen seien, sondern umgekehrt, weil das Heroldsamt
ein Interesse an der Kommunikation mit den Justizbehörden
haben könne. Den Justizbehörden wird überhaupt keine Bericht-