Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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kennende Richter seien sie nach $ 18 MStGO. unabhängig, der 
Militäranwalt aber sei dem Obermilitäranwalt mit Gehorsam- 
pflicht unterstellt, der letztere dem Präsidenten und dieser dem 
Kaiser. Bei Beobachtung des durch die Formation der Be- 
hörde vorgeschriebenen (seschäftsganges könne der König von 
Bayern das Verhalten des Militäranwalts durch Befehle nicht 
bestimmen, einen tatsächlichen Einfluss nur durch eventuelle 
Entlassung ausüben. Den parlamentarischen Aeusserungen misst 
Guderian gegenüber dem durch das Gesetz geschaffenen tat- 
sächlichen Zustand keine Bedeutung bei, gibt jedoch zu, dass 
die Unterstellung unter einen besonderen Disziplinarhof eine 
gewisse Abweichung vom Prinzip sei. 
Fassen wir diese Ausführungen zusammen, so sehen wir 
für die Anschauung, dass die Mitglieder des Bayerischen Senats 
Reichsbeamte seien, hauptsächlich folgende Gründe aufgestellt: 
Die Eingliederung des Bayerischen Senats in das Reichsmili- 
tärgericht als dessen Bestandteil gleich den anderen Senaten mit 
der Folge, dass die Mitglieder des Bayerischen Senats nur zunı 
Kaiser in einem rechtlichen Verhältnisse stehen und ihm Gehorsanı 
schulden; die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Militärstraf- 
gerichtsordnung für den Bayerischen Senat gemäss 8 4 des Ge- 
setzes vom 9. März 1899; die Tätigkeit des Bayerischen Senats 
zu Reichszwecken kraft amtlichen Auftrags des Reichs und in 
Ausübung der Reichsgewalt; die Unterstellung der Mitglieder des 
Bayerischen Senats unter die reichsgesetzlichen Disziplinarvor- 
schriften; die Leitung der Geschäfte auch des Bayerischen Senats 
durch den Präsidenten und die Pflicht der Unterordnung unter 
die gemeinschaftliche, vom Kaiser bestätigte Geschäftsordnung: 
der Wortlaut des $ 3 des Gesetzes vom 9. März 1899 in der 
gegensätzlich zu erachtenden Anführung der Mitglieder des Baye- 
rischen Senats und der bayerischen riehterlichen Militärjustiz- 
beamten. 
Es möge versucht sein, darzulegen, welche Gründe gegen die
	        
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