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kennende Richter seien sie nach $ 18 MStGO. unabhängig, der
Militäranwalt aber sei dem Obermilitäranwalt mit Gehorsam-
pflicht unterstellt, der letztere dem Präsidenten und dieser dem
Kaiser. Bei Beobachtung des durch die Formation der Be-
hörde vorgeschriebenen (seschäftsganges könne der König von
Bayern das Verhalten des Militäranwalts durch Befehle nicht
bestimmen, einen tatsächlichen Einfluss nur durch eventuelle
Entlassung ausüben. Den parlamentarischen Aeusserungen misst
Guderian gegenüber dem durch das Gesetz geschaffenen tat-
sächlichen Zustand keine Bedeutung bei, gibt jedoch zu, dass
die Unterstellung unter einen besonderen Disziplinarhof eine
gewisse Abweichung vom Prinzip sei.
Fassen wir diese Ausführungen zusammen, so sehen wir
für die Anschauung, dass die Mitglieder des Bayerischen Senats
Reichsbeamte seien, hauptsächlich folgende Gründe aufgestellt:
Die Eingliederung des Bayerischen Senats in das Reichsmili-
tärgericht als dessen Bestandteil gleich den anderen Senaten mit
der Folge, dass die Mitglieder des Bayerischen Senats nur zunı
Kaiser in einem rechtlichen Verhältnisse stehen und ihm Gehorsanı
schulden; die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Militärstraf-
gerichtsordnung für den Bayerischen Senat gemäss 8 4 des Ge-
setzes vom 9. März 1899; die Tätigkeit des Bayerischen Senats
zu Reichszwecken kraft amtlichen Auftrags des Reichs und in
Ausübung der Reichsgewalt; die Unterstellung der Mitglieder des
Bayerischen Senats unter die reichsgesetzlichen Disziplinarvor-
schriften; die Leitung der Geschäfte auch des Bayerischen Senats
durch den Präsidenten und die Pflicht der Unterordnung unter
die gemeinschaftliche, vom Kaiser bestätigte Geschäftsordnung:
der Wortlaut des $ 3 des Gesetzes vom 9. März 1899 in der
gegensätzlich zu erachtenden Anführung der Mitglieder des Baye-
rischen Senats und der bayerischen riehterlichen Militärjustiz-
beamten.
Es möge versucht sein, darzulegen, welche Gründe gegen die