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Stichhaltigkeit dieser Argumente sprechen. Unzweifelhaft bildet
der Bayerische Senat einen Bestandteil des Reichsmilitärgerichts
in gleicher Weise wie jeder der beiden anderen Senate (Begrün-
dung zum Entwurf des Gesetzes vom 9. März 1899). Dieser
Gedanke liegt dem Gresetze und der vorhergegangenen Verein-
barung zu Grund. Trotz dieser Eingliederung des Bayerischen
Senats in das Reichsmilitärgericht wird er als „besonderer“ Senat
bezeichnet. Dieser Bezeichnung muss eine ganz präzise Bedeu-
tung innewohnen, da es sonst genügt hätte, etwa zu sagen: „Die
das bayerische Heer betreffenden Rechtsangelegenheiten werden
bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin durch einen Senat erledigt,
dessen Präsidenten, Räte und Militäranwalt vom König von
Bayern ernannt und dessen militärische Mitglieder von dem-
selben bestimmt werden“. Die Bedeutung des Wortes „beson-
derer“ Senat kann keine andere sein, als dass diesem Bayerischen
(IlL.) Senat trotz der Eingliederung in das Reichsmilitärgericht
eine Sonderstellung zukommt. Diese Sonderstellung aber kann
wiederum keine andere als eine staatsrechtliche sein, eine Aus-
prägung des — wie der Bundesratsbevollmächtigte Graf Ler-
chenfeld-Köfering unter allseitiger Zustimmung aus-
führte — „in allen Stadien festgehaltenen und auch dem Ge-
setze vom 9. März 1899 zu Grunde liegenden Reservatrechts
Bayerns auf eine eigene oberstrichterliche Instanz“. Bayern
konzedierte lediglich die Form der Organisation dieser seiner
oberstrichterlichen Instanz durch Einfügung seines besonderen
Senats in das Reichsmilitärgericht unter Verzicht auf Errichtung
eines eigenen obersten Militärgerichtshofs, es verzichtete aber
nicht auf die Eigenschaft seiner obersten militärgerichtlichen
Instanz als einer speziell bayerischen Rechtsinstitution. Wäre
Bayern bei der dem Gesetze vom 9. März 1899 vorausgegangenen
Vereinbarung Willens gewesen, den zu schaffenden Bayerischen
Senat im Reichsmilitärgerichte aufgehen zu lassen, ihm keine
Sonderstellung zu wahren, so wäre dies ein Verzicht auf sein
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