Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Stichhaltigkeit dieser Argumente sprechen. Unzweifelhaft bildet 
der Bayerische Senat einen Bestandteil des Reichsmilitärgerichts 
in gleicher Weise wie jeder der beiden anderen Senate (Begrün- 
dung zum Entwurf des Gesetzes vom 9. März 1899). Dieser 
Gedanke liegt dem Gresetze und der vorhergegangenen Verein- 
barung zu Grund. Trotz dieser Eingliederung des Bayerischen 
Senats in das Reichsmilitärgericht wird er als „besonderer“ Senat 
bezeichnet. Dieser Bezeichnung muss eine ganz präzise Bedeu- 
tung innewohnen, da es sonst genügt hätte, etwa zu sagen: „Die 
das bayerische Heer betreffenden Rechtsangelegenheiten werden 
bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin durch einen Senat erledigt, 
dessen Präsidenten, Räte und Militäranwalt vom König von 
Bayern ernannt und dessen militärische Mitglieder von dem- 
selben bestimmt werden“. Die Bedeutung des Wortes „beson- 
derer“ Senat kann keine andere sein, als dass diesem Bayerischen 
(IlL.) Senat trotz der Eingliederung in das Reichsmilitärgericht 
eine Sonderstellung zukommt. Diese Sonderstellung aber kann 
wiederum keine andere als eine staatsrechtliche sein, eine Aus- 
prägung des — wie der Bundesratsbevollmächtigte Graf Ler- 
chenfeld-Köfering unter allseitiger Zustimmung aus- 
führte — „in allen Stadien festgehaltenen und auch dem Ge- 
setze vom 9. März 1899 zu Grunde liegenden Reservatrechts 
Bayerns auf eine eigene oberstrichterliche Instanz“. Bayern 
konzedierte lediglich die Form der Organisation dieser seiner 
oberstrichterlichen Instanz durch Einfügung seines besonderen 
Senats in das Reichsmilitärgericht unter Verzicht auf Errichtung 
eines eigenen obersten Militärgerichtshofs, es verzichtete aber 
nicht auf die Eigenschaft seiner obersten militärgerichtlichen 
Instanz als einer speziell bayerischen Rechtsinstitution. Wäre 
Bayern bei der dem Gesetze vom 9. März 1899 vorausgegangenen 
Vereinbarung Willens gewesen, den zu schaffenden Bayerischen 
Senat im Reichsmilitärgerichte aufgehen zu lassen, ihm keine 
Sonderstellung zu wahren, so wäre dies ein Verzicht auf sein 
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