Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Reservatrecht überhaupt gewesen, das über das Ernennungsrecht 
weit hinausging und, wie auch von Abgeordneten bei der Reichs- 
tagsberatung hervorgehoben wurde, seinen Schwerpunkt in der 
Einrichtung eines besonderen obersten Militärgerichtshofs oder 
einer besonderen Abteilung des Gerichtshofs hat. Diesen parla- 
mentarischen Bekundungen kein Gewicht beizulegen, wie G u- 
derian ausführt, dürfte wohl kaum angehen, da diese seitens 
der massgebenden Stellen unwidersprochen blieben und eine wert- 
volle Interpretation des Willens der hohen Kontrahenten bei 
der Vereinbarung und der gesetzgebenden Faktoren bei Schaf- 
fung des Gesetzes bilden. Davon, dass, wie Rehm behauptet, 
Bayern sein umfassenderes Sonderrecht, nämlich das Recht der 
obersten Militärgerichtsbarkeit aufgegeben und dafür ein be- 
schränkteres, das Recht der Ernennung eines Teils der Mitglie- 
der einer Reichsbehörde für oberste Militärgerichtsbarkeit ein- 
getauscht habe, kann angesichts des Inhalts der Reichstagsver- 
handlungen, insbesondere der Erklärungen des bayerischen Bun- 
desbevollmächtigten nicht gesprochen werden. Das Reservatrecht 
auf die eigene oberste Militärgerichtsbarkeit wurde nicht aufge- 
geben, ein Eintausch war daher nicht veranlasst. Ein solcher 
konnte auch das Recht der Ernennung der Richter und des 
Militäranwalts bei dem obersten Militärgerichtshofs nicht zum 
Gegenstand haben, da dieses Recht dem König von Bayern 
schon vorher, auf Grund der auch im Bündnisvertrage ausdrück- 
lich anerkannten Militärhoheit zustand. Verzichtet hat Bayern 
lediglich auf Errichtung eines selbständigen obersten Militär- 
gerichtshofs im Interesse der Rechtseinheit und in Erkenntnis 
der Unzuträglichkeit des Bestehens zweier oberster Militärgerichts- 
höfe. Die vor der Schaffung der Reichsmilitärjustizgesetze ge- 
gebenen Verhältnisse liessen die Rechtseinheit auf dem Gebiete 
der Gerichtsorganisation und die Konzentration der obersten 
Rechtsprechung in der Hand eines einzigen Gerichtshofs als 
dringend erforderlich erscheinen. Die Einfügung des Bayerischen
	        
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