Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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zu versetzen, zu belohnen und zu bestrafen hat, von diesem 
Beamten nicht Gehorsam verlangen kann und zwar in dem 
Grade, dass bei etwaigen, wohl nur theoretisch denkbaren Diffe- 
renzen diese primäre Gehorsampflicht überwiegend zu sein hat? 
Es ist nicht an dem, dass, wie Laband behauptet, der 
König von Bayern bei Ernennung der juristischen Mitglieder 
des Bayerischen Senats nur als Organ des Reichs handelt und 
dass dieses Ernennungsrecht nur eine „Nachwirkung oder be- 
sondere Ausprägung des bayerischen Sonderrechts in Militär- 
sachen“ ist. Wie bereits mehrfach betont ist die Ernennung 
dieser Beamten ein Akt der vorbehaltenen Militärhoheit des 
Königs von Bayern und keine Nachwirkung, sondern die sou- 
veräne Betätigung des Sonderrechts. — Richtig ist, dass auch 
der Bayerische Senat, gleich den beiden anderen Senaten, zu 
Reichszwecken, nämlich zur Ausübung der Rechtspflege auf Grund 
von Reichsgesetzen materiellen und prozessualen Inhalts über 
Angehörige des Deutschen Heeres, tätig ist. Hierin liegt aller- 
dings auch eine Ausübung der Reichsgewalt insofern, als diese 
Tätigkeit vom Bayerischen Senat als Teil einer Reichsbehörde 
entwickelt wird. Nicht aber beruht die Ausübung der Rechts- 
pflege durch den Bayerischen Senat, wie Laband anführt, 
auf dem amtlichen Auftrage des Reichs, sondern auf der durch 
die Ernennung seitens des Königs von Bayern verliehenen Amts- 
gewalt und auf dem königlichen Auftrage zur Amtsführung 
bei dem besonderen Bayerischen Senat des Reichsmilitärgerichts. 
Hiemit entfällt auch die weitere Folgerung, dass die Mitglieder 
des Bayerischen Senats im Dienste des Reichs stehen, insofern 
ınan hierunter das Dienstverhältnis in persönlicher Beziehung 
versteht und nicht „im Dienste“ als identisch auffasst mit „zu 
Zwecken des Reichs“. Ein persönliches Dienstverhältnis der 
Mitglieder des Bayerischen Senats besteht nur gegenüber dem 
König von Bayern. Die Tätigkeit für Zwecke des Reichs be- 
gründet kein Dienstverhältnis zum Reiche und nicht die Eigen-
	        
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