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schaft als Reichsbeamter. Dienstherr ist derjenige, von dem die
Aufnahme in den Dienst und die Auftragerteilung zur Wahr-
nehmung der mit dem Amte verbundenen Funktion ausgeht;
dies ist aber vorliegendenfalles der König von Bayern. Auch
auf anderen Gebieten, so z. B. bei wissenschaftlichen Instituten,
können recht wohl vom König von Bayern Beamte ernannt wer-
den, um in einer besonderen Abteilung dieses Instituts für Reichs-
zwecke tätig zu werden, ohne hierdurch ihre Eigenschaft als
bayerische Landesbeamte zu verlieren. Es wird auch niemand
bezweifeln, dass die militärischen Mitglieder — Offiziere — des
Bayerischen Senats, insbesondere auch das etatsmässige Mitglied,
das ausser seiner Rechtspflegetätigkeit im Senate keine andere mili-
tärdienstliche Funktion versieht, bayerische Offiziere und baye-
rische Staatsdiener bleiben. Rehm behauptet zwar, die mili-
tärischen Mitglieder des Bayerischen Senats seien nur im Neben-
amt Reichsstaatsdiener und dienen zwei Herren. Dies dürfte
nicht zutreffen. Auch sie entfalten ihre Tätigkeit zwar zum
Zwecke, aber nicht im Auftrage des Reichs, sondern im Auf-
trage des Königs von Bayern und diese das Dienstverhältnis be-
gründende Auftragserteilung ist das ausschlaggebende Moment.
Die Aufstellung Guderians, dass dem König von Bayern
keine Dienstgewalt über die Mitglieder des Bayerischen Senats
zustehe, wird widerlegt durch das nach Massgabe des Bünd-
nisvertrags auch für diese Beamten geltende Richterdisziplinar-
gesetz in Verbindung mit dem & 3 des Gesetzes vom 9. Il.
1899 und dem einen bayerischen Disziplinarhof aufstellenden
Ausführungsgesetze vom 11. Juli 1900. Die Disziplinarstrafge-
richtsbarkeit ist ohne Ausübung einer Dienstgewalt undenkbar,
vielmehr durch letztere bedingt. Ob der König von Bayern
einen rechtlichen Einfluss auf die Mitglieder des Baye-
rischen Senats ausüben kann oder nicht, ist für die Reichs- oder
Landesbeamteneigenschaft bedeutungslos. Auch der Kaiser hat
auf die erkennenden Richter keinen rechtlichen Einfluss, da sie