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Behörde stehende Beamte aus Organisationsrücksichten besteht.
Das Gleiche gilt auch von der Unterordnung des Bayerischen
Senats unter die Leitung des Präsidenten des Reichsmilitärgerichts
und unter die gemeinsame Geschäftsordnung. Es ist wohl selbst-
verständlich, dass ein einheitliches Gericht nicht unter der gleich-
berechtigten Leitung zweier Personen stehen und ein Teil des
(rerichts seine Geschäfte in einer anderen Ordnung führen kann,
als wie solche für die übrigen Teile dieses Gerichts gilt. Ein
solcher Zustand würde jede erspriessliche Tätigkeit von vorne-
herein ausschliessen. Die Präsidialleitung und die Geschäfts-
ordnung sind aber als organisatorische Massregeln ohne jeden
Einfluss auf das Staatsdienerverhältnis, welches auf ganz anderer
Grundlage beruht. Auch auf dem Gebiete der Organisation be-
stehen Bestimmungen, die auf eine Sonderstellung des Bayerischen
Senats hinweisen. So gelten bezüglich der Vereidigung der Mit-
glieder des Bayerischen Senats besondere Vereinbarungen, —
der Diensteid enthält übrigens nur das allgemeine Gelöbnis der
Pflichterfüllung ohne Bezugnahme auf ein Dienstverhältnis (RGBl.
1900 8. 1035) —, die Tätigkeit des Bayerischen (IlI.) Senats ist
auf die in 8 2 des (Gesetzes vom 9. März 1899 bezeichneten
Angelegenheiten beschränkt (Ziffer 6 der Geschäftsordnung), der
Senatspräsident des Bayerischen Senats wird stets durch den
dienstältesten Rat des Senats vertreten, während der Senats-
präsident des I. u. II. Senats sich gegenseitig vertreten (Ziffer 4a
der Geschäftsordnung) und auch die juristischen und militärischen
Mitglieder des Bayerischen Senats können weder die Mitglieder
der beiden anderen Senate vertreten noch durch solche ver-
treten werden (Ziff. 4d der Geschäftsordnung).
Nach den AH. Ausführungsbestimmungen vom 28. Dezem-
ber 1899 zu $ 418 der Militärstrafgerichtsordnung (AVBl. für
1900 S, 2 fi.) steht dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts
das Bestätigungsrecht hinsichtlich der vom Reichsmilitärgericht
auf Grund des $ 412 Abs. 1 u. $ 447 MStGO. erlassenen Ur-