Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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für den Bayerischen Senat im Spezialetat zusteht und zwar auf 
Grund des Bündnisvertrags vom 23. XI. 1870 Ziffer IIL$S5 II, 
laut dessen Bayern für sein Kontingent und die zudem- 
selben gehörigen Einrichtungen die Kosten selbst zu be- 
streiten hat. Hieraus ist deutlich ersichtlich, dass der Bayerische 
Senat eine zum bayerischen Kontingente gehörige Einrichtung ist. 
In allen Richtungen sehen wir also die Konsequenzen des 
auf der Militärhoheit des Königs von Bayern beruhenden Dienst- 
verhältnisses der Mitglieder des Bayerischen Senats durchgeführt. 
Nur das Dienstverhältnis aber ist für die Eigenschaft 
eines Beamten als Reichs- oder Landesbeamten ausschlag- 
gebend, nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Be- 
hörde, nicht der Zweck und das Gebiet der Tätigkeit '”. 
Mag auch vielleicht die Konstruktion des besonderen Baye- 
rischen Senats beim Reichsmilitärgerichte als eine eigenartige er- 
scheinen, so ist sie doch allein geeignet der Rechtslage und den 
beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen. Sie war — und 
das ist eine höchst erfreuliche Tatsache — niemals ein Hindernis 
zur Erreichung des Zwecks der oberstrichterlichen Instanz, der 
Schaffung und Fortbildung einer einheitlichen Rechtsprechung für 
Ganzdeutschland im Interesse des deutschen Heeres und des ge- 
samten Vaterlandes! — 
  
  
 Laband, „Das Staatsrecht des Deutschen Reichs‘, Bd. I, S. 414/415. 
Kanngiesser, „Das Recht der deutschen Reichsbeamten‘, Berlin 1874, 
8.18 ff. Gerber, „Grundzüge eines Systems des Deutschen Staatsrechts“, 
Leipzig 1865, 8.104. Seydel, „Bayerisches Staatsrecht“, Bd. II, 8. 182 ft.. 
Ba. I, S. 667 ft.
	        
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