Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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stünden nicht zwei Dinge im Weg. Das Eine ist die Unmündigkeit, welche 
die Glaubensgesellschaften tatsächlich in ihrer Vermögensverwaltung viel- 
fach bewiesen und sogar eingestanden haben. Sie haben sich ihr Selbst- 
verwaltungsrecht, das ihnen die Verfassung gibt, bisher nicht zu eigen zu 
machen gewusst. Das Andere ist das Steuerrecht. Die mit staatlichem 
Zwang zu sichernde öffentliche Abgabe der Gläubigen ist das weltliche 
Element in der Verwaltung. Umlagerechte kann die Kirche sich nicht 
selbst zuschreiben. Dazu braucht sie den Staat. Der Staat aber sollte ihr 
das m. E. überhaupt nicht geben. Tut er’s dennoch, so fordert er mit 
einem gewissen Recht Garantie. Die beste Garantie erscheint ihm die 
durch Staatsgesetz geregelte Organisation der Kirchengemeinden und der 
Kuratel. Dies aber ist ihm versagt durch die Verfassung und das wahre 
Interesse der Kirche. 
Der Zwang, welchen der Staat mit dem Umlagerecht den Kirchenge- 
meinden zur Verfügung stellt, ist von mir u. a. auch als eine Form des 
Gewissenszwanges bezeichnet worden. Was REHM dagegen ausführt, muss 
ich als Jurist in der Hauptsache billigen. Ich freue mich aber darüber, 
dass REHM in seiner Schlussbemerkung sich zu der Möglichkeit bekennt, 
wonach es vorkommen kann, dass der Jurist zum Besten eines höheren 
Interesses unterliegen soll. 
Gewissensfreiheit im Rechtssinn mag nur Bekenntnisfreiheit sein. Wie 
aber, wenn die Glaubensgesellschaft vom Recht eine Entwickelung fordert 
oder angeboten erhält, die ihrem eigenen Wesen fremd ist? Wird nicht 
schon damit ein Druck auf die Gewissen ausgeübt? Bekenntnisfreiheit 
und Abgabenzwang ist jedenfalls eine Kombination staatsrechtlicher Be- 
griffe, die nur in die Staatskirche passt.
	        
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