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stünden nicht zwei Dinge im Weg. Das Eine ist die Unmündigkeit, welche
die Glaubensgesellschaften tatsächlich in ihrer Vermögensverwaltung viel-
fach bewiesen und sogar eingestanden haben. Sie haben sich ihr Selbst-
verwaltungsrecht, das ihnen die Verfassung gibt, bisher nicht zu eigen zu
machen gewusst. Das Andere ist das Steuerrecht. Die mit staatlichem
Zwang zu sichernde öffentliche Abgabe der Gläubigen ist das weltliche
Element in der Verwaltung. Umlagerechte kann die Kirche sich nicht
selbst zuschreiben. Dazu braucht sie den Staat. Der Staat aber sollte ihr
das m. E. überhaupt nicht geben. Tut er’s dennoch, so fordert er mit
einem gewissen Recht Garantie. Die beste Garantie erscheint ihm die
durch Staatsgesetz geregelte Organisation der Kirchengemeinden und der
Kuratel. Dies aber ist ihm versagt durch die Verfassung und das wahre
Interesse der Kirche.
Der Zwang, welchen der Staat mit dem Umlagerecht den Kirchenge-
meinden zur Verfügung stellt, ist von mir u. a. auch als eine Form des
Gewissenszwanges bezeichnet worden. Was REHM dagegen ausführt, muss
ich als Jurist in der Hauptsache billigen. Ich freue mich aber darüber,
dass REHM in seiner Schlussbemerkung sich zu der Möglichkeit bekennt,
wonach es vorkommen kann, dass der Jurist zum Besten eines höheren
Interesses unterliegen soll.
Gewissensfreiheit im Rechtssinn mag nur Bekenntnisfreiheit sein. Wie
aber, wenn die Glaubensgesellschaft vom Recht eine Entwickelung fordert
oder angeboten erhält, die ihrem eigenen Wesen fremd ist? Wird nicht
schon damit ein Druck auf die Gewissen ausgeübt? Bekenntnisfreiheit
und Abgabenzwang ist jedenfalls eine Kombination staatsrechtlicher Be-
griffe, die nur in die Staatskirche passt.