— 313 —
den andern mit Skeptizismus diesen Fragen gegenübertreten lassen; man
wird den einen wie den andern Standpunkt verstehen und respektieren müssen,
wenn man zu Resultaten kommen will. - Max Huber.
v. Hess, Der Anteilder Ersten Kammer an der württenm-
bergischen Verfassungsreform von 1906, aus den stän-
dischen Verhandlungen dargestellt. 164 p. gr. 8°. Stuttgart, W. Kohl-
hammer. 07. M. 2. —
Die württembergische Verfassungsreform von 1906, deren hauptsäch-
lichstes Ergebnis eine zeitgemässe Zusammensetzung der beiden Kammern
des Landtags unter Ausscheidung der privilegierten Klemente (Ritterschaft,
Kirchen, Universität) aus der nunmehr zur reinen Volkskammer gewordenen
Zweiten Kammer auf der einen und eine nicht unerhebliche Stärkung der
budgetrechtlichen Stellung der Ersten Kammer auf der andern Seite gewesen
ist, hat auf die literarische Produktion anregend gewirkt. Neben 4 erläu-
terten Ausgaben der württ. Verfassungsurkunde sind innerhalb eines Jahres
4 Darstellungen des Werdegangs der Verfassungsreform selbst erschienen.
Wie die beiden früheren Arbeiten der Abgeordneten LIESCHING und HIEBER,
so schöpft auch die vierte, hier in Rede stehende (die dritte verfolgt par-
teipolitische Ziele) ihren wesentlichen Inhalt aus den ständischen Verhand-
lungen über die Revision der Verfassung und des Landtagswahlgesetzes,
mit dem Unterschied, dass das Gesetzgebungswerk hier vorwiegend von der
einen Seite, nämlich nur soweit die Mitwirkung der Ersten Kammer in Be-
tracht kommt, beleuchtet wird, während von den Verhandlungen der Zwei-
ten Kammer nur das Notwendigste in grossen Zügen gegeben wird.
Der Verfasser hat als Mitberichterstatter der Verfassungskommission
der Ersten Kammer und als Bearbeiter der beiden Berichte dieser Kommis-
sion einen tätigen Anteil an dem Reformwerke genommen. Der auszugs-
weise wörtliche Abdruck der erwähnten Kommissionsberichte bildet denn
auch den Hauptbestandteil des Buches; fast unverkürzt ist dabei auf einen
Raume von 40 Seiten derjenige Teil des ersten Berichts wiedergegeben, der
von der komplizierten Regelung der budgetrechtlichen Befugnisse der Ersten
Kammer handelt. Eine gedrängte geschichtliche Einleitung führt zu dem — s. /.
vom Zentrum zu Fall gebrachten — Verfassungsgesetzentwurf von 1897 und
von diesem zu dem Entwurf von 1905 hin, der ein Jahr später Gesetz ge-
worden ist. Die schwierigen Verhandlungen, in deren Verlaufe die Erste
Kammer und innerhalb der Zweiten die Zentrumsfraktion als dem Fortschritt
wenig geneigte Faktoren, jene durch Kompromisse, diese durch die Wucht
einer Zweidrittelmehrheit zu überwinden waren, ziehen in streng sachlicher
Darstellung an dem Leser vorüber. Der Verfasser enthält sich durchweg
jeder Kritik; der Charakter der Schrift ist fast ausschliesslich referierend.
Ausnahmsweise wird jedoch ($S. 7) Stellung genommen zu einer Doktor-