Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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wartung eines bestimmten dadurch vermittelten Erfolges, so ist 
dieser gewollt. Ist dieser selbst gewollt in Erwartung eines durch 
ihn vermittelten weiteren Erfolges, so ist auch dieser gewollt, und 
der letzte Zweck jeder Liebensäusserung, daher auch das letzte 
Objekt jedes Willens ist die Erhaltung und Förderung des da- 
durch betätigten Lebens. 
Was ich will, nennen wir mit einem Worte mein Wohl. 
Für dieses hat mein Verhalten nicht nur die Bedeutung, durch 
seine Folgen es fördern zu können, sondern auch die Bedeutung 
es unmittelbar zu fördern, da jede Leebensbetätigung als solche 
eine Förderung des dadurch betätigten Lebens ist. Neben allem 
und vor vielem, was sonst für mein Leben Wert hat, kommt 
solcher zu seiner ungehinderten Betätigung, Der Mensch will 
daher namentlich die möglichste Fernhaltung und Entfernung 
aller Hindernisse seiner freien Bewegung. Diesem Willen jedes 
Menschen widerspricht der Wille anderer, dass er sich auf be- 
stimmte Weise verhalte, der den seinigen nur bestimmen kann, 
soweit für ihn das durch dessen Befolgung befriedigte Bedürfnis 
dem Bedürfnisse freier Bewegung vorgeht. 
Bedingung freier Lebensbetätigung ist die Existenz des Le- 
bens, und dem Bedürfnis jener geht das Bedürfnis des Gehor- 
sams gegen fremden Willen vor, wenn ohne ihn diese nicht ge- 
sichert ist. Die Bezeichnung des Rechtes als des für den von 
ihm verschiedenen Willen der Menschen massgebenden Staats- 
willens erfasst daher das Verhältnis des Staates zu ihnen als 
Verhältnis des Herrn zu seinen ihm gegenüber unfreien Unter- 
tanen, für die sein Wille massgebend ist, weil ihr Leben von 
ihm abhängt. Dieses Verhältnis ist kein anderes als das der 
Knechtschaft oder Sklaverei. Wie das letzte Objekt jedes Wil- 
lens das Wohl seines Subjektes ist, so bezweckt der für den 
Knecht oder Sklaven massgebende Wille des Herrn dessen Wohl, 
und wenn durch ihn jener nicht nur eine Hemmung, sondern 
auch eine Förderung seines Lebens erfährt, so beruht dies ledig-
	        
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