Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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von jedem Staatsorgan gelten, soweit es für sein Verhalten nicht 
zur Rechenschaft gezogen werden kann. Hat es aber das Be- 
dürfnis der Befolgung des Rechtes nicht wegen der im Falle des 
Gegenteils anderen zustehenden Anwendung desselben zu seinen 
Ungunsten, so hat es jenes Bedürfnis durch sein selbständiges 
Interesse an der Geltung des Rechts. Keine Staatsgewalt kann 
entstehen und sich erhalten ohne Interesse ihres Subjektes an 
ihrer Existenz, das in sich schliesst das Interesse an der Existenz 
des ganzen staatlichen Rechtes. Ist in der absoluten Monarchie 
der Staatswille oder das Recht nichts anderes als Wille des 
Monarchen, so ist doch sein Wille Recht als ein nicht nur für 
ihn, sondern für seine Untertanen bestehender. Für sie hat er die 
Bedeutung nicht nur des Befehls, sondern auch der Verheissung. 
Diese hängt mit jenem eng zusammen als Verheissung der Hemmung 
ihres Liebens für den Fall des Ungehorsams. Sie ist aber auch 
Verheissung seiner Förderung. Im Begriffe der Verheissung liegt 
es, dass nach dem Willen ihres Urhebers ihr Empfänger ihre 
Erfüllung erwartet, und ihr Urheber kann diese nicht unterlassen, 
ohne für die‘ Zukunft deren Erwartung zu zerstören. Ist sein 
für seine Untertanen bestehender Wille für ihr Verhalten mass- 
gebend, weil ihr ihm nicht gemässes Verhalten ihr Leben schädigt 
und ihr ihm gemässes Verhalten es fördert, so ist er für sein 
Verhalten gegen jene massgebend durch sein Interesse an dessen 
Geltung, die er durch sein ihm gemässes Verhalten befestigt und 
durch sein ihm nicht gemässes Verhalten erschüttert. Jedes zu 
eigener Entscheidung berufene und für sie keinem andern ver- 
antwortliche Staatsorgan, wie namentlich der Richter, hat seine 
Zuständigkeit als eine solche, für deren dem Rechte gemässe Aus- 
übung keine andere Sicherheit besteht, als sein von Rechts wegen 
jedem andern vorgehendes Interesse an der Geltung des Rechts 
und seine gleichfalls von Rechts wegen ihm obliegende Erkenntnis 
des Rechtes. Weder die Erkenntnis des Rechtes noch der jedem 
andern vorgehende Wille seiner Geltung besteht allgemein; seine
	        
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