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von jedem Staatsorgan gelten, soweit es für sein Verhalten nicht
zur Rechenschaft gezogen werden kann. Hat es aber das Be-
dürfnis der Befolgung des Rechtes nicht wegen der im Falle des
Gegenteils anderen zustehenden Anwendung desselben zu seinen
Ungunsten, so hat es jenes Bedürfnis durch sein selbständiges
Interesse an der Geltung des Rechts. Keine Staatsgewalt kann
entstehen und sich erhalten ohne Interesse ihres Subjektes an
ihrer Existenz, das in sich schliesst das Interesse an der Existenz
des ganzen staatlichen Rechtes. Ist in der absoluten Monarchie
der Staatswille oder das Recht nichts anderes als Wille des
Monarchen, so ist doch sein Wille Recht als ein nicht nur für
ihn, sondern für seine Untertanen bestehender. Für sie hat er die
Bedeutung nicht nur des Befehls, sondern auch der Verheissung.
Diese hängt mit jenem eng zusammen als Verheissung der Hemmung
ihres Liebens für den Fall des Ungehorsams. Sie ist aber auch
Verheissung seiner Förderung. Im Begriffe der Verheissung liegt
es, dass nach dem Willen ihres Urhebers ihr Empfänger ihre
Erfüllung erwartet, und ihr Urheber kann diese nicht unterlassen,
ohne für die‘ Zukunft deren Erwartung zu zerstören. Ist sein
für seine Untertanen bestehender Wille für ihr Verhalten mass-
gebend, weil ihr ihm nicht gemässes Verhalten ihr Leben schädigt
und ihr ihm gemässes Verhalten es fördert, so ist er für sein
Verhalten gegen jene massgebend durch sein Interesse an dessen
Geltung, die er durch sein ihm gemässes Verhalten befestigt und
durch sein ihm nicht gemässes Verhalten erschüttert. Jedes zu
eigener Entscheidung berufene und für sie keinem andern ver-
antwortliche Staatsorgan, wie namentlich der Richter, hat seine
Zuständigkeit als eine solche, für deren dem Rechte gemässe Aus-
übung keine andere Sicherheit besteht, als sein von Rechts wegen
jedem andern vorgehendes Interesse an der Geltung des Rechts
und seine gleichfalls von Rechts wegen ihm obliegende Erkenntnis
des Rechtes. Weder die Erkenntnis des Rechtes noch der jedem
andern vorgehende Wille seiner Geltung besteht allgemein; seine