Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Geltung hängt aber davon ab, dass die eine und der andere 
verbreitet und ihre Subjekte mächtig genug sind, um seine Gelt- 
ung durchzusetzen. Je mehr dies zutrifft, desto weniger be- 
darf es zu ihrer Durchsetzung des Zwanges der von Rechts wegen 
dazu Berufenen gegen andere. Auch jene können nicht gewissen- 
haft genug sein, um das Bedürfnis der Geltung des Rechts jedem 
andern vorzuziehn, nicht einsichtig genug sein, um es zu erkennen, 
oder nicht mächtig genug sein, um es gegen andere durchzusetzen. 
Träfe dies aber nicht nur ausnahmsweise, sondern als Regel zu, 
so wäre dadurch die Existenz des Rechtes untergraben, das sich 
nur behaupten kann, wenn das durch seine Existenz befriedigte 
Bedürfnis mächtiger ist als die durch sie der Befriedigung ent- 
behrenden Bedürfnisse. 
Dadurch, dass am Rechte der Mensch nicht nur aktiv be- 
teiligt ist als einem solchen, das bestimmt, wie er sich gegen 
andere verhalten soll und darf, sondern auch passiv als einem 
solchen, das bestimmt, wie sich andere gegen ihn verhalten 
dürfen und sollen, hat das Recht auch Bedeutung für solche 
Menschen, deren Verhalten es nicht bestimmen kann, weil es 
doch das Verhalten anderer gegen sie bestimmt. Aktiv ist der 
Mensch am Rechte beteiligt als Subjekt eigenen Willens, passiv 
als Objekt fremder Einwirkung!. Wie jener teils ein solcher 
ist, den er haben darf, teils ein solcher, den er haben soll, 
so ist diese eine solche, die teils zu seinen Ungunsten statt- 
finden darf, teils zu seinen Gunsten stattfinden soll. Sie ist im 
ersten Falle andren gegen ihn gestattet, im zweiten Falle ihm 
durch andere geschuldet, oder er hat, was dasselbe bedeutet, 
auf sie gegen andere ein Recht. 
Man unterscheidet das Recht auf ein fremdes und das Recht 
  
' Ueber diese Duplizität der rechtlichen Stellung des Menschen und die 
daraus folgende Duplizität der ihm in der ersten und zweiten Eigenschaft 
zukommenden Rechte, sowie über andre hier berührte, aber nicht ein- 
gehender erörterte Fragen ist zu vergleichen mein Buch über natürliche 
und juristische Personen 1905.
	        
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