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gestellt, den sein Schuldner bezahlen soll. Es gibt aber nie-
mand, von dem er diese Bezahlung verlangen könnte, und der
Sinn des Satzes ist nur, dass er sie dem von ihm verwalteten
Kindesvermögen entnehmen darf. Wollte man Ernst machen mit der
Auffassung jener Kosten als solcher, bezüglich deren der Vater
ein Gläubiger des Kindes ist, so könnte er, wenn er sie nicht dem
Kindesvermögen entnommen hat, wegen $ 204 BGB. sie noch
nahezu 30 Jahre nach der eingetretenen Volljährigkeit des
Kindes von diesem oder seinen Erben ersetzt verlangen.
Wer von Rechts wegen auf einen anderen gegen seinen
Willen und unter gewaltsamer Ueberwindung seines etwaigen
Widerstandes einwirken darf, hat Gewalt über ıhn, womit sich,
soweit sie um ihres Objektes willen besteht, eine diesem ge-
schuldete Sorge verbindet, wodurch das Verhältnis ein gegenseitiges
ist, aber in anderer Weise als ein gegenseitiges Schuldverhältnis.
Bei einem solchen sind die gegenseitigen Rechte gleichartig.
Keiner darf sein Recht eigenmächtig durchsetzen, aber jeder
kann zum Zwecke seiner Feststellung und Durchsetzung den
Staat anrufen. Dagegen darf der Gewalthaber sein Recht eigen-
mächtig durchsetzen und findet zur Realisierung seiner Pflicht
nur ausnahmsweise staatliches Einschreiten statt, das durch eine
vom Objekt seiner Gewalt ausgehende Anrufung des Staates
nicht bedingt ist.
Ein solches Gewaltverhältnis ist nicht nur die elterliche
Gewalt, sondern jede einem Menschen zukommende familienrecht-
liche Sorge für einen anderen. Wenn der Mutter zwar nicht
die elterliche Gewalt über ihr uneheliches Kind, aber doch die
Sorge für dessen Person zukommt, so ist sie zu jeder Behand-
lung des Kindes berechtigt, die ein Akt jener Sorge ist. Wenn
der ehelichen Mutter nach 8 1634 neben dem Vater die Sorge
für die Person des Kindes zukommt, so ist auch sie zu einer
solchen Behandlung desselben berechtigt, die ein Akt jener
Dorge ist. Dasselbe gilt vom Vormunde sowohl eines Minder-