Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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gestellt, den sein Schuldner bezahlen soll. Es gibt aber nie- 
mand, von dem er diese Bezahlung verlangen könnte, und der 
Sinn des Satzes ist nur, dass er sie dem von ihm verwalteten 
Kindesvermögen entnehmen darf. Wollte man Ernst machen mit der 
Auffassung jener Kosten als solcher, bezüglich deren der Vater 
ein Gläubiger des Kindes ist, so könnte er, wenn er sie nicht dem 
Kindesvermögen entnommen hat, wegen $ 204 BGB. sie noch 
nahezu 30 Jahre nach der eingetretenen Volljährigkeit des 
Kindes von diesem oder seinen Erben ersetzt verlangen. 
Wer von Rechts wegen auf einen anderen gegen seinen 
Willen und unter gewaltsamer Ueberwindung seines etwaigen 
Widerstandes einwirken darf, hat Gewalt über ıhn, womit sich, 
soweit sie um ihres Objektes willen besteht, eine diesem ge- 
schuldete Sorge verbindet, wodurch das Verhältnis ein gegenseitiges 
ist, aber in anderer Weise als ein gegenseitiges Schuldverhältnis. 
Bei einem solchen sind die gegenseitigen Rechte gleichartig. 
Keiner darf sein Recht eigenmächtig durchsetzen, aber jeder 
kann zum Zwecke seiner Feststellung und Durchsetzung den 
Staat anrufen. Dagegen darf der Gewalthaber sein Recht eigen- 
mächtig durchsetzen und findet zur Realisierung seiner Pflicht 
nur ausnahmsweise staatliches Einschreiten statt, das durch eine 
vom Objekt seiner Gewalt ausgehende Anrufung des Staates 
nicht bedingt ist. 
Ein solches Gewaltverhältnis ist nicht nur die elterliche 
Gewalt, sondern jede einem Menschen zukommende familienrecht- 
liche Sorge für einen anderen. Wenn der Mutter zwar nicht 
die elterliche Gewalt über ihr uneheliches Kind, aber doch die 
Sorge für dessen Person zukommt, so ist sie zu jeder Behand- 
lung des Kindes berechtigt, die ein Akt jener Sorge ist. Wenn 
der ehelichen Mutter nach 8 1634 neben dem Vater die Sorge 
für die Person des Kindes zukommt, so ist auch sie zu einer 
solchen Behandlung desselben berechtigt, die ein Akt jener 
Dorge ist. Dasselbe gilt vom Vormunde sowohl eines Minder-
	        
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